Wie sieht der Urlaubsanspruch von Minijobber*innen aus? Knapp 20 Prozent der Beschäftigten auf dem deutschen Arbeitsmarkt sind geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber*innen.
Im Gegensatz zu Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sie bis zu einer gesetzlich festgelegten Verdienstgrenze von derzeit 556 Euro im Monat (Stand 2025). Wie bei Teilzeitkräften ist auch bei Minijobber*innen die Berechnung des Urlaubs nicht immer ganz einfach. Sind bei Ihnen im Unternehmen auch Minijobber*innen beschäftigt?
Im folgenden Blogbeitrag klären wir Sie über die Urlaubsansprüche und deren Berechnung auf.
Key Facts
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Minijobber*innen haben genauso wie alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach BUrlG – maßgeblich sind Arbeitstage/Woche (nicht Stunden).
- Grundsätzlich gilt die Formel: Arbeitstage/Woche × 24 ÷ 6 (= 4 Wochen Mindesturlaub). Zu beachten sind unter anderem Wartezeit und Feiertage.
- Auch Minijobber*innen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten haben einen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage.
Was sind geringfügig Beschäftigte?
Unter geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Arbeitsverhältnis, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt 556 Euro nicht übersteigt. Die geringfügige Beschäftigung ist eine Sonderform des Teilzeitarbeitsverhältnisses gemäß § 8 SGB IV.
Darüber hinaus zählt eine geringfügige Beschäftigung auch als Minijob, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung von maximal 3 Monaten oder höchstens 70 Kalendertagen im Jahr handelt. Ziel der Minijobs ist es, vor allem Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Arbeitslosigkeit soll mit diesem Konzept also abgebaut werden.
Verdienstobergrenze für Minijobs
Die Verdienstgrenze für Minijobber*innen orientiert sich seit Oktober 2022 an dem jährlich neu definierten gesetzlichen Mindestlohn, der für das Jahr 2025 12,82 Euro beträgt. In den kommenden zwei Jahren wird sich die Verdienstobergrenze voraussichtlich auf 603 Euro pro Monat zum 1. Januar 2026 und 633 Euro zum 1. Januar 2027 erhöhen.
Im September 2024 gingen laut Minijobzentrale insgesamt etwa 7 Millionen Menschen einer geringfügigen Beschäftigung nach. Das entspricht rund 17,5 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse. Die Gesamtzahl der geringfügig Beschäftigten ist dabei über die Jahre relativ stabil geblieben. Die meisten Minijober*innen hat jedoch Nordrhein-Westfalen mit etwa 1,5 Millionen Angestellten im Gewerbe und 63.000 in Privathaushalten.
556-Euro-Job Urlaubsanspruch – Wie viele Urlaubstage hat man als geringfügig Beschäftigter?
Im Zusammenhang mit den Minijobs ergeben sich oft rechtliche Fragen, so beispielsweise zur Umsetzung und rechtlichen Lage bzgl. des Urlaubsanspruchs bei Minijobs.
Denn: Grundsätzlich haben Arbeitnehmende auch bei Teilzeit einen Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch auf bezahlten Urlaub gilt damit auch für geringfügig Beschäftigte. Dieser hängt jedoch von ganz bestimmten Faktoren ab, die wir im Folgenden erläutern.
Minijob Urlaub: Wie viele Tage Freizeit hat man bei 556-Euro-Jobs?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Beschäftigten grundsätzlich ein Urlaub von mindestens 4 Wochen bzw. 24 Tagen zu.
Prinzipiell gilt dieses Gesetz gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch für Minijobber*innen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, wie viele Stunden die Arbeitnehmenden arbeiten, sondern an wie vielen Tagen sie einer Arbeit nachgehen.
Dennoch sollten Arbeitgebende auch hier die Arbeitsstunden Ihrer Mitarbeitenden z. B. mit einer Software für Arbeitszeiterfassung festhalten.
Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus. Nur, wenn Minijobber*innen also an 6 Tagen in der Woche arbeiten, haben sie einen Urlaubsanspruch auf 24 Tage Urlaub im Jahr. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs im Minijob kann, ähnlich wie bei Teilzeitbeschäftigten, etwas knifflig sein. Das trifft besonders dann zu, wenn an unregelmäßigen Tagen gearbeitet wird.
Hinweis: Wenn Sie mit Ihren Beschäftigten einen Urlaubsanspruch über dem gesetzlichen Minimum festgelegt haben, erhöht sich auch der prozentuale Urlaubsanspruch der Mitarbeitenden.
Abhilfe beim Überblick über die Urlaubsansprüche aller Ihrer Mitarbeitenden kann eine HR-Software schaffen.
556-Euro-Job Urlaub Unbezahlt
Minijobber*innen dürfen auch unbezahlten Urlaub nehmen. Dies allerdings nur in Absprache mit dem Arbeitgebenden.
Andersherum dürfen Unternehmen geringfügig Beschäftigte nur in den unbezahlten Urlaub schicken, wenn diese einverstanden sind. Bei einem unbezahlten Urlaub, der länger als einen Monat dauert, müssen Minijobber*innen in der Minijobzentrale abgemeldet werden.
Minijob-Urlaubsanspruch: Berechnung
Viele Minijobber*innen arbeiten nicht an 6 Tagen die Woche. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht trotzdem. Mit der folgenden Formel berechnen Sie als Arbeitgebender den Urlaubsanspruch für Minijobber*innen:
Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 24/6
Generell sind also bei Ausübung eines Minijobs nicht die Stunden, sondern die geleisteten Tage ausschlaggebend.
Urlaubsanspruch 556-Euro-Job bei gleicher Anzahl an Arbeitstagen in der Woche
Am einfachsten lässt sich der Urlaubsanspruch berechnen für Arbeitnehmende, die regelmäßig eine gleiche Anzahl an Tagen arbeiten.
Beispiel 1: Urlaubsanspruch von Minijobber*in bei einer 2-Tage-Woche:
Ein Arbeitnehmender arbeitet als Minijobber*in immer an 2 Tagen pro Woche, jeweils am Dienstag und Donnerstag im Betrieb. Sein oder ihr Urlaubsanspruch lautet wie folgt: 2 x 24 / 6 = 8
Der Arbeitnehmende hat einen Anspruch von 8 Urlaubstagen im Jahr.
Beispiel 2: Urlaubsanspruch von Minijobber*in bei 1-Tages-Woche
An einem Tag die Woche beschäftigt ein Unternehmen eine Putzkraft. Wie viel Urlaub steht ihr oder ihm zu?
1 x 24/6 = 4. Der Putzkraft stehen 4 Urlaubstage im Jahr zu.
Beispiel 3: Urlaubsanspruch von Minijobber*in im dreiwöchigen Rhythmus
Für ein kleines Geschäft kommt alle 3 Woche für jeweils 2 Vormittage ein*e Minijobber*in. Wie erfolgt in diesem Fall die Urlaubsberechnung?
Obwohl der oder die Minijobber*in nicht wöchentlich arbeitet, ist die Arbeitszeit als regelmäßig anzusehen. Die geleisteten Arbeitstage werden zur Berechnung auf wöchentliche Arbeitstage umgerechnet.
Berechnung der wöchentlichen Arbeitstage:
- 2 Arbeitstage/3 Wochen = 0, 67 Arbeitstage pro Woche
- Anwendung der Formel: 0,67 x 24/6 = 2,68 → 3 Tage (die Zahl wird ab 0,5 aufgerundet).
- Der oder die Minijobber*in hat somit einen Urlaubsanspruch von 3 Tagen im Jahr.
Tipp: Mit Factorial wird Abwesenheitsmanagement zum Kinderspiel! Ihre Mitarbeitenden sehen jederzeit, wie viel Urlaub Ihnen zusteht und können Abwesenheiten einfach über die App beantragen.
Urlaub Minijob: Unregelmäßige Arbeitszeit
Auch bei einer unregelmäßigen Anzahl an Arbeitstagen lässt sich der Urlaubsanspruch berechnen. Hierfür nutzen Sie am besten den Urlaubsrechner der Minijobzentrale. Grundlage der Berechnung ist hierbei der durchschnittliche wöchentliche Einsatz über einen repräsentativen Zeitraum (z. B. Dienstplan/Ø‑Woche), den Sie dann in die Formel einsetzen.
Beispiel unregelmäßige Arbeitszeit:
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Annahme: Im Schnitt 1,5 Arbeitstage/Woche (z. B. 18 Einsatztage in 12 Wochen; Tageslänge beliebig).
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Berechnung: 1,5 × 24 ÷ 6 = 6 Urlaubstage.
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Hinweis: Die Stunden beeinflussen das Urlaubsentgelt, nicht die Anzahl der Urlaubstage.
Urlaubstage im Minijob: Wartezeit
Wichtig! Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§4 BUrlG). Vorher besteht Teilurlaub: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat des Arbeitsverhältnisses.
Bruchteile von Urlaubstagen ab 0,5 sind aufzurunden.
Beispiel:
Ein oder eine Minijobber*in arbeitet während der Saison von Mai bis September im Schwimmbad. Er oder sie arbeitet an 3 Tagen die Woche. Da das Verhältnis keine 6 Monate besteht, kann nur Teilurlaub genommen werden. Die Berechnung kann in diesem Fall nicht mit dem Urlaubsrechner durchgeführt werden.
Sie erfolgt stattdessen so:
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3 Tagen die Woche ergibt sich über den Urlaubsrechner ein Anspruch von 12 Tagen. Da der oder die Minijobber*in jedoch nur in 5 Monaten des Jahres arbeitet, wird der Anspruch anteilig gekürzt.
Die Formel hierfür lautet: 12 Urlaubstage/12 Monate x 5 Monate = 5. Der oder die Minijobber*in kann in ihrer oder seiner fünfmonatigen Saison also 5 Urlaubstage in Anspruch nehmen.
Bezahlung Minijob – Wie wird der Urlaub bei 556-Euro-Jobs bezahlt?
Arbeitgebende sind verpflichtet, Ihren Beschäftigten ein Urlaubsentgelt zu zahlen. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Denn auch diese haben einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Achtung: Verwechseln Sie nicht Urlaubsentgelt mit Urlaubsgeld (freiwillige Arbeitgeberleistung).
Minijobber*innen erhalten pro Urlaubstag den durchschnittlichen Verdienst, den sie die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten haben (Überstunden ausgeschlossen). Laut § 11 des Bundesurlaubsgesetzes müssen Arbeitgebende das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs auszahlen.
Bezahlung an Feiertagen
Auch für Feiertage haben diese Angestellten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, an dem sie regulär arbeiten würden.
Bei variabler Planung gilt das Ausfallprinzip: Es kommt darauf an, ob an diesem Tag üblicherweise gearbeitet worden wäre.
Verfällt Resturlaub im Minijob?
Auch an dieser Stelle ist der Erholungsurlaub beim Minijob nach geltendem Recht des Bundesurlaubsgesetzes zu behandeln:
Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2019 verfällt Resturlaub nur dann, wenn der Arbeitgebende rechtzeitig auf drohenden Verfall hingeweisen und Urlaub ermöglicht hat.
FAQ zum Urlaubsanspruch im Minijob
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Haben Minijobber*innen Anspruch auf Urlaub?
Ja. Der gesetzliche Mindesturlaub gilt auch im Minijob. Die Berechnung richtet sich nach Arbeitstagen pro Woche, nicht nach Stunden. -
Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch im Minijob?
Arbeitstage/Woche × 24 ÷ 6 (= 4 Wochen). Beispiel: 2‑Tage‑Woche → 8 Tage/Jahr. -
Wann entsteht voller Urlaubsanspruch?
Nach 6 Monaten. Davor besteht Teilurlaub: 1/12 pro vollem Monat. -
Gibt es Urlaubsgeld im Minijob?
Nur, wenn es vertraglich bzw. tariflich vereinbart ist. Gesetzlich verpflichtend ist nur die Auszahlung von Urlaubsentgelt, nicht aber Urlaubsgeld. -
Werden Feiertage bezahlt?
Fällt ein Feiertag auf einen (geplanten) Arbeitstag, besteht Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG.