Der Familie noch ein paar zusätzliche Geschenke kaufen – dank des Weihnachtsgeldes für viele Beschäftigte überhaupt kein Problem. Immer mehr Human Resources-Manager*innen nutzen diese Zahlung, um die Motivation Ihrer Angestellten zu steigern. Aber besteht überhaupt ein genereller Anspruch auf die Zahlung? Unter welchen Umständen kann der Betrag zurückgefordert werden?
In diesem Artikel erfahren Sie, wie hoch das Weihnachtsgeld normalerweise ist, wann Mitarbeitende es erhalten und wie Sie es einfach selbst berechnen können.
- Weihnachtsgeld: Was ist das?
- Wann erhalten Angestellte Weihnachtsgeld?
- Wer erhält die Zahlung?
- Wie hoch ist das Weihnachtsgeld in der Regel?
- Kann der Arbeitgebende das Weihnachtsgeld streichen oder kürzen?
- Was muss bei der Steuer beachtet werden?
- Sozialversicherung: Welche Regelungen gelten?
- Weihnachtsgeld Rechner
Weihnachtsgeld: Was ist das?
2024 erhalten laut Daten des Statistischen Bundesamtes 85,8 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld. Aber worum handelt es sich dabei eigentlich?
Beim Weihnachtsgeld, auch oft als Weihnachtsgratifikation oder als sonstiger Bezug bezeichnet, handelt es sich um eine Sonderzahlung, die den Angestellten die Weihnachtzeit ein wenig angenehmer gestalten soll.
Da es sich bei den Weihnachtstagen meist um besonders kostenintensive Tage handelt, freuen sich Arbeitnehmende natürlich besonders über diesen Bonus. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes wird auch oft als Belohnung der Betriebstreue und der erbrachten Arbeitsleistung von Unternehmen genutzt.
Wann erhalten Angestellte Weihnachtsgeld?
Angestellte erhalten das Weihnachtsgeld mehrheitlich Ende November. Arbeitslohn und Sonderzahlung fallen also zusammen.
Je nach Unternehmen kann es aber zu Abweichungen kommen. In manchen Betrieben wird die Zahlung beispielsweise in zwei Teilen im November und Dezember ausgezahlt.
Wer erhält die Zahlung?
Welche Angestellten haben einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung? – Einen Anspruch auf diese Sonderzahlung haben Mitarbeitende generell nicht, der Weihnachtsgeldanspruch lässt sich aber aus der betrieblichen Übung ableiten.
Das heißt, wenn Ihr Unternehmen seit mindestens drei Jahren immer wieder Weihnachtsgeld gezahlt hat, dann gilt das Gewohnheitsrecht, auf welches Sie sich berufen können.
Wie können sich Unternehmen davor schützen? Sichern Sie sich durch den Vorbehalt der Freiwilligkeit rechtlich ab. Nehmen Sie dafür die folgende Klausel mit auf: “Die Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verpflichtung für die Zukunft, und zwar auch bei wiederholter Zahlung.”
Der Anspruch lässt sich auch aus einem der nachfolgenden Dokumente ableiten:
- Dem Arbeitsvertrag
- Dem Tarifvertrag
- Der Betriebsvereinbarung
- Einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebenden
- Dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Generell gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Manche Arbeitnehmende erhalten mehr Weihnachtsgeld als andere. Diese unterschiedliche Höhe kann sich ergeben durch:
- Höhere Fehlzeiten
- Länge der Betriebszugehörigkeit
- Familienstand und Anzahl von Kindern
- Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt
Um im Blick zu behalten, wer in Ihrem Unternehmen in den letzten Jahren Anspruch hatte und wer auch dieses Jahr Weihnachtsgeld bekommen soll, lohnt es sich, diese Daten in einer HR Software zu speichern.
Welche Regelungen zum Weihnachtsgeld bei Kündigung gelten, können Sie in diesem Blogartikel nachlesen.
Aber welche Beschäftigten erhalten nun meistens das Weihnachtsgeld?
Die Hans Böckler Stiftung ist genau dieser Frage nachgegangen und hat Folgendes herausgefunden:
- Männer erhalten mit 55 Prozent öfter eine Auszahlung als Frauen mit 52 Prozent.
- Vollzeitbeschäftigte bekommen mit einer Wahrscheinlichkeit von 55 Prozent Weihnachtsgeld, die Wahrscheinlichkeit von Teilzeitbeschäftigten liegt nur bei 50 Prozent.
- Wenn Sie einen unbefristeten Vertrag haben, stehen Ihre Chancen höher, den Betrag zu erhalten.
- Deutlich wenige Angestellte ohne Tarifvertrag erhalten die Zahlung: Nur 42 Prozent. Beschäftigte mit Tarifvertrag bekommen mit ganzen 79 Prozent deutlich häufiger Weihnachtsgeld.
- Im Westen haben Sie eine höhere Chance auf Weihnachtsgeld. Dort bekamen 56 Prozent der Beschäftigten die Zahlung, im Osten hingegen nur 43 Prozent.
- Keinen Betrag erhalten die Angestellten im Gebäudereinigerhandwerk.
In einigen Branchen werden dabei besonders hohe Weihnachtsgelder bezahlt, so wie in der Süßwarenindustrie, in der Stahl- und Eisenindustrie, der chemischen Industrie und der Energiewirtschaft.
Wie hoch ist das Weihnachtsgeld in der Regel?
Die Zahlung fällt je nach Betrieb anders aus, es orientiert sich aber meist am jeweiligen Monatsgehalt oder es handelt sich um einen Pauschalbetrag. Der Prozentsatz hängt meistens von Tarifverhandlungen ab, daher ist es unmöglich, eine pauschale Aussage zu treffen.
Wie hoch ist die Zahlung im öffentlichen Dienst?
Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob es auch Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst gibt? Das Weihnachtsgeld ist im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) nach § 20 geregelt. Die Höhe richtet sich dabei nach den Tarifgebieten Ost und West und sieht im Jahr 2024 wie folgt aus:
TVöD-VKA (Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) | Entgeltgruppen 1 – 8 | 9a – 12 | 13 – 15 |
Jahressonderzahlung West | 84,51 % | 70,28 % | 51,78 % |
Jahressonderzahlung Ost | 100 % des West-Niveaus |
2024 erhalten 85,8 Prozent aller Angestellten mit Tarifvertrag Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld wird überwiegend gestaffelt gezahlt, d.H. nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit wird es einen höheren Prozentsatz vom Monatsverdienst geben, als nach 6 Monaten im Betrieb.
Beispielsweise kann die Staffelung folgendermaßen aussehen:
- 6 Monate im Betrieb: 25 Prozent vom Monatsverdienst
- 1 Jahr im Betrieb: 35 Prozent des monatlichen Verdienstes
- 2 Jahre im Betrieb: 45 Prozent vom Monatsverdienst
- 3 Jahre im Betrieb: 55 Prozent des Monatsverdienstes
Kann der Arbeitgebende das Weihnachtsgeld streichen oder kürzen?
Die Zahlung kann vom Arbeitgebenden nicht einfach gestrichen oder gekürzt werden.
So können beispielsweise Gelder, die durch den Tarifvertrag festgelegt wurden, nicht gekürzt werden. Was aber ergibt sich, wenn der Anspruch auf das Weihnachtsgeld nur durch die betriebliche Übung gegeben ist? Auch in diesem Fall darf der Arbeitgebende diese nicht kürzen oder streichen.
Wenn ein Unternehmen einen Aushang am Schwarzen Brett macht oder per Rundmail verkündet, dass das Weihnachtsgeld dieses Jahr aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nicht gezahlt werden kann, ist dies nicht rechtmäßig. Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht so entschieden.
Allerdings gibt es einige Sonderfälle, in denen das Weihnachtsgeld gekürzt bzw. gestrichen werden kann:
- Betriebsvereinbarung: Wenn die Zahlung in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde, kann der Betrag nur gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Betriebsvereinbarung fristgerecht gekündigt wurde.
- Übertarifliches Weihnachtsgeld: Dies kann u. U. gekürzt werden, wenn angegeben ist, dass der übertarifliche Teil jederzeit widerrufen werden kann oder als freiwillige Leistung gezahlt wird.
- Bei Krankheit: Wenn es eine Vereinbarung zur Kürzung gibt, kann diese laut § 4a EFZG auch für den Zeitraum gelten, in dem Arbeitnehmende krank sind. Allerdings darf die Kürzung nur ein Viertel des im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfallenden Betrag betragen.
Welcher Anspruch besteht bei einer Kündigung?
Wenn Mitarbeitende gekündigt werden oder selber kündigen, kommt oft die Frage nach der Zahlung des Weihnachtsgeldes auf. Gibt es anteiliges Weihnachtsgeld? – Unter bestimmten Umständen ist es möglich, sich das Weihnachtsgeld anteilig auszahlen zu lassen.
Dafür kommt es darauf an, ob es sich um eine Zahlung handelt, die die Betriebstreue würdigen soll oder um eine Zahlung, die als 13. Gehalt gezahlt wird. Die dritte Möglichkeit wäre eine Mischform aus den beiden vorangegangenen Möglichkeiten. Welcher Form die Zahlung in Ihrem Unternehmen entspricht, können Sie ganz leicht im Arbeitsvertrag nachsehen.
Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine Mischform vorsieht, haben Sie Glück und können sich auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung berufen, wenn das Geld nicht anteilig ausgezahlt wird.
Müssen Arbeitnehmende bei einer Kündigung bereits erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Wenn Mitarbeitende den Betrieb innerhalb einer Frist verlassen, die im Vertrag festgelegt ist, können Unternehmen das ausgezahlte Geld zurückverlangen. Dies wird auch als Stichtagsklausel bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes nur besteht, wenn der Angestellte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Unternehmen angestellt ist und nicht gekündigt hat oder entlassen wurde.
Unternehmen können die Rückzahlung leicht umsetzen, wenn sie eine Rückzahlungsklausel im Tarifvertrag haben. Dies wurde in einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG) 2018 bestätigt. Letztendlich richtet sich eine mögliche Rückzahlung immer nach der Höhe der Sonderzahlung:
- Beträge unter 100 Euro: Dürfen nicht zurückgefordert werden.
- Zahlungen zwischen 100 Euro und einem Monatsgehalt: Wenn der Arbeitnehmende das Unternehmen vor März des Folgejahres verlässt, besteht eine Rückzahlungspflicht.
- Beträge über dem Monatsgehalt: Wenn Mitarbeitende das Unternehmen vor dem 30. Juni des Folgejahres verlassen, müssen Sie es zurückzahlen.
Weihnachtsgeld in der Elternzeit
Sie befinden sich in Mutterschutz oder Elternzeit und sind sich unsicher, ob Sie einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben?
Wenn Sie sich im Mutterschutz befinden, wird Ihnen auch der Betrag gezahlt. Bei dem Mutterschutz handelt es sich um den Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt.
Wenn sich Arbeitnehmende in Elternzeit befinden, kommt es wieder auf die Form der Auszahlung an. Gegebenenfalls kann es dann auch gekürzt werden. Wenn es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine Belohnung für die Betriebszugehörigkeit handelt, erhalten Sie auch in Elternzeit diese Sonderzahlung. Wenn es sich allerdings um eine Mischform handelt, besteht in der Elternzeit kein Anspruch auf die Zahlung.
Die Zahlung des Elterngeldes beeinflusst die Zahlung des Weihnachtsgeldes übrigens nicht. Wenn Sie kein Weihnachtsgeld erhalten, sollten Sie Ihren Vorgesetzten innerhalb von zwei Monaten darauf aufmerksam machen. Wenn Sie sich zu spät darum kümmern, haben Sie unter Umständen keinen Anspruch mehr auf eine Auszahlung.
Was muss bei der Steuer beachtet werden?
Das Weihnachtsgeld wird für die Steuern als sonstiger Bezug behandelt. Dies bedeutet konkret, dass die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle ermittelt wird. Spezifisch werden zwei Werte berechnet:
- Lohnsteuer für Jahresarbeitslohn – sonstigem Bezug
- Lohnsteuer für Jahresarbeitslohn + sonstigem Bezug
- Danach wird die Differenz der beiden Beträge errechnet
- Daraus ergibt sich die Lohnsteuer, die auf den sonstigen Bezug anfällt
Wenn das monatliche Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss auf das Weihnachtsgeld noch zusätzlich der Sozialbeitrag gezahlt werden.
Die Berechnung könnte beispielsweise so aussehen:
Bei einem Bruttogehalt von 4.800 Euro pro Monat gilt ein Jahresfreibetrag von 2.400 Euro. Im Dezember wird das Weihnachtsgeld in Höhe eines monatlichen Lohnes, also 4.800 Euro, ausgezahlt.
Nun gilt die folgende Rechnung:
Im ersten Schritt wird die Steuer auf den Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug ausgerechnet.
1. Jahresarbeitslohn (ohne sonstigen Bezug) = 4.800 x 12= 57.600 Euro
Freibetrag = 2.400 Euro
= Maßgebender Jahresarbeitslohn = 55.200 Euro
Lohnsteuer auf diesen Betrag = 9.833 Euro
Im zweiten Schritte wird die Steuer für den Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug ausgerechnet.
2. Jahresarbeitslohn (mit sonstigem Bezug)= 55.200 +4.800 = 60.000 Euro
Lohnsteuer auf diesen Betrag = 11.463 Euro
Im letzten Schritt wird die Differenz der beiden Beträge gebildet.
3. Lohnsteuer auf Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug = 11.463 Euro
-Lohnsteuer auf Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug = 9.833 Euro
= 1.630 Euro
Bei den 1.630 Euro handelt es sich um den Betrag, der als Lohnsteuer für das Weihnachtsgeld anfällt.
Sozialversicherung: Welche Regelungen gelten?
Das Weihnachtsgeld wird als einmalige Zuwendung behandelt.
Wenn Arbeitslohn und Weihnachtsgeld zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, dann gelten anstelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen.
Ein Überschreiten führt nicht unbedingt zur Beitragsfreiheit für den die Grenze übersteigenden Teil.
Weihnachtsgeld-Rechner
Wie kann eigentlich eine Weihnachtsgeldberechnung durchgeführt werden?
Bei Angestellten mit Tarifvertrag ergibt sich die Berechnung aus § 20 des Tarifvertrags im öffentlichen Dienst (TVöD). In dieser ist festgelegt, dass Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben.
Für die Berechnung dieser sogenannten Jahressonderzahlungen werden oft die Monate Juli, August und September als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Höhe richtet sich danach, ob sich die Angestellten im Tarifgebiet Ost oder im Tarifgebiet West befinden.
Der prozentuale Satz für die verschiedenen Entgeltgruppen kann auf der Seite des öffentlichen Dienstes nachvollzogen werden.
Möchten Sie sich Ihr Weihnachtsgeld ausrechnen? Benutzen Sie doch einfach diesen Weihnachtsgeldrechner.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Wie hoch ist in der Regel das Weihnachtsgeld?
Das Weihnachtsgeld fällt je nach Betrieb anders aus, es orientiert sich aber meist am jeweiligen Monatsgehalt oder es handelt sich um einen Pauschalbetrag. Der Prozentsatz hängt meistens von Tarifverhandlungen ab, daher ist es unmöglich, eine allgemeine Aussage zu treffen.
Kann der Arbeitgebende das Weihnachtsgeld streichen?
Das Weihnachtsgeld kann vom Arbeitgebenden nicht einfach gestrichen oder gekürzt werden. So können beispielsweise Weihnachtsgelder, die durch den Tarifvertrag festgelegt wurden, nicht gekürzt werden. Was aber ergibt sich, wenn der Anspruch auf das Weihnachtsgeld nur durch die betriebliche Übung gegeben ist? Dann darf der Arbeitgebende dies ebenfalls nicht einfach kürzen oder streichen. Wenn ein Unternehmen einen Aushang am Schwarzen Brett macht oder per Rundmail verkündet, dass das Weihnachtsgeld dieses Jahr aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nicht gezahlt werden kann, ist dies nicht rechtmäßig. Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht so entschieden.
Wann darf das Weihnachtsgeld gekürzt werden?
In einigen Fällen kann das Weihnachtsgeld gekürzt werden: Wenn das Weihnachtsgeld in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde, kann es nur gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Betriebsvereinbarung fristgerecht gekündigt wurde. Übertarifliches Weihnachtsgeld: Dies kann u. U. gekürzt werden, wenn angegeben ist, dass der übertarifliche Teil jederzeit widerrufen werden kann oder als freiwillige Leistung gezahlt wird. Bei Krankheit: Wenn es eine Vereinbarung zur Kürzung gibt, kann diese laut § 4a EFZG auch für den Zeitraum gelten, in dem Arbeitnehmende krank sind. Allerdings darf die Kürzung nur ein Viertel des im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfallenden Betrag betragen.