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Unternehmensvorschriften & Gesetze

Änderung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber – Wann ist das erlaubt?

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Eine Änderung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber wirkt sich nicht nur auf die eigene Arbeitszeit aus, sondern zwangsläufig natürlich auch auf das Privatleben. Aus diesem Grund gelten bei einer Arbeitszeitänderung strikte Vorgaben. Damit Sie nicht versehentlich gesetzeswidrig Arbeitszeiten ändern oder selbst davon betroffen sind, bringen wir für Sie Übersicht in den Dschungel der Arbeitszeitgesetze.

Kurz erklärt

  1. Arbeitgeber dürfen laut dem Direktionsrecht nach billigem Ermessen Arbeitszeit, -ort und -bedingungen festlegen: Bei Änderungen gilt aber das, was zuvor vertraglich vereinbart wurde.
  2. Jede Änderung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber muss in Einklang mit den geltenden Gesetzen geschehen. Unternehmen haben kein Recht, Arbeitszeitgesetze beliebig zu überschreiben.
  3. Wie immer im Recht gibt es eine Reihe von Ausnahmen und Sonderfällen – das setzt einen individuellen Blick auf die Ist-Situation voraus.

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Grundlagen zur Arbeitszeit, Arbeitszeitänderung und dem Direktionsrecht

Wir beginnen mit den Basics: Das Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung) umfasst das Weisungsrecht der Arbeitgebenden. Sie dürfen demzufolge frei bestimmen:

  • Wo Arbeit ausgeführt wird
  • Wann sie zu leisten ist
  • Was für eine Arbeit zu erbringen ist

All das natürlich im Einklang mit dem Gesetz. Die Rahmenbedingungen werden anschließend im Arbeitsvertrag festgehalten – Betriebsvereinbarungen oder für die Branche geltende Tarifverträge kommen ebenso infrage. Unabhängig davon gelten fortan die „Spielregeln“ dieser vertraglichen Vereinbarungen – eine beliebige Änderung ist im Nachhinein nicht möglich.

Wenn im Arbeitsvertrag aber keine exakten Vorgaben zur Arbeitszeit stehen, dann darf der Arbeitgebende sie natürlich anpassen. Das muss jedoch wiederum im Einklang mit den Interessen der Arbeitnehmenden geschehen. Warum diese Unterscheidung so wichtig ist, zeigt ein Urteil vom Arbeitsgericht Hagen.

Dort hatte ein Arbeitnehmender geklagt, der Montag bis Donnerstag auf einmal etwas kürzer, am Freitag dafür länger arbeiten sollte. Weil der Arbeitnehmende sich um die Pflege eines Familienmitglieds und seinen Hund kümmerte, klagte er dagegen – und bekam Recht zugesprochen. Die Verkürzung der Arbeitszeit an vier Tagen, mit der Verlängerung der Arbeitszeit am Freitag, überschritt nach Ansicht der Richter das Weisungsrecht – auch weil keine betrieblichen Gründe für die Änderung vorlagen.

Bei jeder Arbeitszeitänderung ist zudem das Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen:

  • Ruhezeiten von wenigstens 11 Stunden zwischen den Arbeitstagen
  • tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, verlängerbar auf 10 Stunden, 24-Wochen-Durchschnitt darf aber 8 Stunden nicht überschreiten
  • feste Pausen von 30 Minuten bei 6 bis 9 Stunden Arbeitszeit, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit

Worauf müssen Arbeitgeber bei einer Änderung der Arbeitszeit achten?

An dieser Stelle eine kurze Zwischenzusammenfassung von dem, was wir nun schon wissen: Das Direktionsrecht überschreibt keine vorher vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Außerdem ist bei jeder geplanten Änderung sicherzustellen, dass diese nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Pauschal dürfen zudem keine Änderungen stattfinden, wenn dafür nicht triftige betriebliche Gründe vorliegen – andernfalls könnten die vor Gericht kassiert werden, wie unser Urteil aus Hagen aufzeigt.

Aber Achtung: Bezüglich der Höchstarbeitszeit wird sich wohl bald einiges ändern. Die künftige „Große Koalition“ plant, die tägliche Höchstarbeitszeit in eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umzuwandeln, um dadurch flexible Arbeitszeitmodelle zu ermöglichen. Das könnte bei Anpassungen der Arbeitszeit zu einer zumindest teilweisen Neuausrichtung führen.

Arbeitszeit & Gewohnheitsrecht – was hat es damit auf sich?

Wir setzen einen symbolischen Haken hinter die Basics und widmen uns speziellen Situationen. Vorweg: So speziell sind diese gar nicht, den Überblick sollten Sie deshalb aber trotzdem nicht verlieren. Eine Software zur Arbeitszeiterfassung und -verwaltung wie die von Factorial hält Ihnen Rücken frei. Mit Factorial bleiben Arbeitszeiten nicht nur greif- und fassbar, sondern auch transparent. 

Änderungen sind nämlich möglich, dem schieben die Gewohnheiten keinen Riegel vor. Aber: Nur weil Arbeitnehmende längere Zeit zu gewissen Zeiten gearbeitet haben, besteht kein Anrecht darauf, dass sich diese Zeiten nie ändern werden. Der Anspruch auf Beibehaltung ist nur gegeben, sofern die Arbeitszeiten vertraglich vereinbart wurden. Trotzdem könnte solch ein „Gewohnheitsrecht“ selbst dann vorliegen, wenn schlicht über viele Jahre zu festen Zeiten gearbeitet wurde – ob das zutrifft, hätte dann aber ein Gericht zu klären.
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Arbeitszeiten ändern von heute auf morgen: Dürfen Arbeitgebende das?

Wenn Not am Mann oder der Frau ist, huscht eine naheliegende Frage durch die Führungsetage: Wie kurzfristig darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit ändern? Erneut berufen wir uns zur Klärung zunächst auf die Basics:

  • das Direktionsrecht wird durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt
  • Interessen von Arbeitnehmenden sind zu berücksichtigen
  • es erfolgte kein Einspruch des Betriebsrates, sofern vorhanden
  • das Arbeitszeitgesetz wird nicht verletzt

In diesem Fall wäre eine kurzfristige Änderung denkbar – eine Vorlaufzeit von einem bis zwei Tagen gilt in Notfällen noch als angemessen. Dafür müssen erhebliche betriebliche Gründe vorliegen – zum Beispiel ein grassierender Krankenstand.

Aber: Arbeitnehmende können sich weigern. Ob das mit Hinblick auf den Betriebsfrieden empfehlenswert ist, sei jedem selbst überlassen. Im Zweifelsfall müssten auch hier die Gerichte die individuelle Situation klären.

Antrag auf Änderung der Arbeitszeit

Aus Sicht der Arbeitnehmenden: Muss ich geänderte Arbeitszeiten akzeptieren? In den meisten Fällen also nicht, sofern der Vertrag diese klar regelt. Für Arbeitnehmende stellt sich zudem nicht nur die Frage: Wann darf der Arbeitgeber die Arbeitszeiten ändern, sondern auch: Wann dürfen Arbeitnehmende sie ändern?

Zunächst einmal natürlich nicht einfach so. Arbeitnehmende können aber einen Antrag auf eine Änderung stellen, den Arbeitgebende binnen eines Monats schriftlich beantworten müssen. Geschieht das nicht, gilt die Änderung als akzeptiert. Arbeitgebende dürfen die angestrebte Änderung natürlich ablehnen, das wäre aber mit betrieblichen Gründen zu rechtfertigen.

Ein Antrag auf Änderung der Arbeitszeit ist zum Beispiel denkbar, wenn Arbeitnehmende von Vollzeit in Teilzeit wechseln möchten. Nach § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) haben Arbeitnehmende – unter bestimmten Bedingungen – übrigens das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Der Antrag muss mindestens drei Monate im Voraus schriftlich beim Arbeitgebenden eingehen; am besten mit gewünschtem Beginn und genauer Stundenanzahl.


Als passionierte Copywriterin kann sich Antonia bei Factorial voll ausleben. Was sie besonders glücklich macht? Mit ihren Beiträgen rund um brandaktuelle HR-Themen kann sie einen wahren Impact hinterlassen. So trägt sie nicht nur zum Erfolg von Factorial, sondern auch zum Fortschritt tausender Unternehmen bei, die ihren Weg im Bereich New Work gehen wollen.