Häufig fragen sich sowohl rauchende Mitarbeitende als auch Nichtraucher*innen und Vorgesetzte, wie genau mit der Arbeitszeit und Raucherpausen umgegangen wird, wenn Beschäftigte ihre Arbeit zum Rauchen unterbrechen. Zählt das als Arbeitszeit? Gilt das als Pause? Welche Regelungen müssen Arbeitgebende hier beachten und wie können sie die Gleichbehandlung sowohl von Raucher*innen als auch von Nichtraucher*innen gewährleisten? Alles zum Thema Arbeitszeit & Raucherpausen erklären wir im folgenden Artikel.
Key Facts
- Grundsätzlich gehören Raucherpausen nicht zur Arbeitszeit. Sie gelten als Pause oder werden von der Arbeitszeit abgezogen.
- Ein Viertel der Bevölkerung ab 18 Jahren raucht in Deutschland. Arbeitgebende können rauchenden Beschäftigten unter bestimmten Umständen ein komplettes Rauchverbot im Betrieb auferlegen.
- Die meisten Unternehmen verzichten jedoch darauf. Stattdessen wird individuell durch Betriebsvereinbarungen oder das Ausstempeln geregelt, wie Raucherpausen gehandhabt werden.
- Rauchen am Arbeitsplatz – die unterschiedlichen Bedürfnisse
- Nichtraucherschutzgesetz Arbeitsplatz
- Rauchen während der Arbeitszeit? – Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz
- Sind Raucherpausen Arbeitszeit?
- Folgen bei Verstößen für Beschäftigte
Rauchen am Arbeitsplatz – die unterschiedlichen Bedürfnisse
20,1 Prozent der Frauen und 23,2 Prozent der Männer ab 18 Jahren rauchen laut dem Bundesministerium für Gesundheit in Deutschland. Obwohl die Zahl seit den 1980er Jahren rückläufig ist, raucht immer noch fast ein Viertel der Bevölkerung. Unternehmen werden also höchstwahrscheinlich die eine oder den anderen rauchenden Beschäftigten in ihrem Betrieb haben.
Das Thema Rauchen und die damit verbundenen Pausen während der Arbeitszeit sind regelmäßig ein Thema, bei dem Unsicherheit auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite herrscht: Welche Regelungen gelten hier, und was ist erlaubt? Kann man Raucherpausen verbieten? Gleichzeitig nehmen rauchende Mitarbeitende mehr Pausen als Nichtrauchende. Hier treffen zwei Bedürfnisse aufeinander – ein Spannungsfeld.
Wichtig ist, dass Arbeitgebende den gesetzlichen Rahmen kennen. Im folgenden Artikel klären wir die wichtigsten Fragen für Vorgesetzte rund um das Thema Raucherpausen während der Arbeitszeit.
Nichtraucherschutzgesetz Arbeitsplatz
Seit Beginn der 2000er Jahre wurde den bekannten Gefahren des Rauchens und der Einsicht, dass nicht nur aktives Rauchen, sondern auch Passivrauchen gesundheitsschädlich ist, zunehmend Rechnung getragen. Infolgedessen wurden verschiedene Gesetze zum Schutz von Nichtraucher*innen geschaffen – sowohl auf EU-Ebene als auch deutschlandweit, mit zusätzlichen landesspezifischen Regelungen.
Auch die Arbeitsstättenverordnung (§ 5 ArbStättV), die im Jahr 2004 in Kraft trat, regelt, dass Arbeitgebende verpflichtet sind, Maßnahmen zu treffen,
„damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Darüber hinaus müssen Unternehmen mit Publikumsverkehr geeignete Maßnahmen zum Schutz von Nichtraucher*innen treffen.
Konnte man vorher als Beschäftigter meist noch direkt am Schreibtisch oder am Arbeitsplatz rauchen, ist das in den meisten Betrieben seit 2004 vorbei. Seitdem müssen Raucher*innen während der Arbeitszeit nach draußen oder an als Raucherbereich festgelegte Orte gehen, um ihre Zigarette zu rauchen. Da sie dies während der Arbeit tun und ihre Arbeitszeit meistens für 5–10 Minuten unterbrechen, stellt sich hier die Frage: Gilt das als Arbeitszeit oder als Pause? Können Arbeitgebende ihren Beschäftigten das Rauchen untersagen? Was ist hier zu beachten?
Rauchen während der Arbeitszeit? – Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz
Arbeitszeit – Raucherpausen
Das Arbeitszeitgesetz (ausführliche Infos zu den einzelnen Regelungen in unserem Artikel zum Thema) schreibt ab einer bestimmten Arbeitszeit pro Tag eine Mindestpause vor. Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden sieht das Arbeitsrecht keine gesetzliche Verpflichtung zu einer Pause vor. Ab sechs Stunden sind allerdings mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Ab neun Stunden müssen vom Vorgesetzten mindestens 45 Minuten Pause für die Beschäftigten eingeplant werden.
Diese Pausen können Beschäftigte grundsätzlich für das Rauchen nutzen.
Betriebsverfassungsgesetz – freie Entfaltung der Persönlichkeit
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 75, dass Betriebsangehörigen die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit gewährleistet werden muss. Dazu kann auch das Rauchen zählen.
Grundsätzlich können Unternehmen ein vollständiges Rauchverbot im Betrieb durchsetzen. Die meisten Firmen verzichten jedoch bewusst darauf. Die Mitarbeiterzufriedenheit, zu der für einige auch die Möglichkeit gehört, während der Arbeitszeit zu rauchen, kann durch ein solches Verbot negativ beeinflusst werden. Zudem könnte die Produktivität darunter leiden. Daher entscheiden sich viele Vorgesetzte dafür, spezielle Raucherinseln oder -ecken einzurichten oder den Mitarbeitenden zu ermöglichen, für eine Raucherpause nach draußen zu gehen.
Hinweis: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, dürfen Arbeitgebende ein Verbot nicht ohne Absprache mit diesem durchsetzen. In diesem Fall hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.
Aber ein Verbot kann unter bestimmten Umständen einseitig durchgesetzt werden, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Lebensmittel- oder Gefahrstoffrecht, aus versicherungstechnischen oder betrieblichen Gründen. Wenn die Sicherheit der Beschäftigten nur durch ein vollständiges Verbot gewährleistet werden kann, können Arbeitgebende dieses kraft ihres Direktionsrechts einseitig durchsetzen.
Sind Raucherpausen Arbeitszeit?
Nein, grundsätzlich gehört eine Raucherpause nicht zur Arbeitszeit. Arbeitnehmende, die ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen müssen, beispielsweise weil sie in einem Büro am Schreibtisch arbeiten, müssen dafür vorgesehene Raucherbereiche oder eben den Außenbereich aufsuchen.
Sie können, wie bereits erwähnt, ihre im Arbeitsvertrag festgelegten Pausen dafür nutzen. Reicht das jedoch nicht aus, können Arbeitgebende weitere Maßnahmen treffen. Hierzu gehören beispielsweise:
- Betriebsvereinbarungen: In vielen Unternehmen gibt es klare Regelungen zu Raucherpausen, die in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Diese legen unter anderem fest, wann und wie oft das Rauchen während der Arbeitszeit erlaubt ist.
- Ausstempeln: Arbeitgebende können verlangen, dass sich rauchende Mitarbeitende für ihre Raucherpause ausstempeln, sodass diese Zeit nicht als Arbeitszeit gewertet wird. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Mitarbeitenden – ob Raucher*innen oder Nichtraucher*innen – gleich behandelt werden. Dadurch würde also das Rauchen von der Pausenzeit bzw. ggf. auch von der Arbeitszeit abgezogen.
- Unterstützung beim Aufhören: Betriebe können auch gezielt Kurse und Maßnahmen zur Rauchentwöhnung anbieten, beispielsweise durch Kooperationen mit Krankenkassen, finanzielle Zuschüsse für Nichtraucherseminare oder betriebsinterne Programme. Dies kann langfristig nicht nur die Gesundheit der Mitarbeitenden fördern, sondern auch die Produktivität und das Betriebsklima verbessern.
👉 Tipp zur Zeiterfassung beim Rauchen: Die Raucherpausen können Sie am besten mit der Zeiterfassungssoftware von Factorial erfassen – ganz einfach über die mobile App oder den Browser. So werden die Raucherzeiten genau getrackt. Denn bedenken Sie: Bei etwa fünf Minuten pro Raucherpause und vier Pausen am Tag summiert sich das in einer Woche auf fast anderthalb Stunden.
Folgen bei Verstößen für Beschäftigte
Verstoßen Mitarbeitende gegen die in der Betriebsvereinbarung festgelegten Regelungen oder stempeln sich nicht aus, um zu rauchen, begehen sie Arbeitszeitbetrug. Das Arbeitsgericht München hat entschieden, dass ein vorsätzliches Nicht-Ausstempeln einen Arbeitszeitbetrug darstellt und eine außerordentliche Kündigung oder zumindest eine Abmahnung nach sich ziehen kann.
Wichtig für Vorgesetzte ist es jedoch, die Regelungen zum Rauchen, die Zeiten und die Gleichbehandlung gegenüber Nichtraucher*innen transparent zu kommunizieren und eine faire Lösung für alle Beschäftigten zu finden.