Für sämtliche Arbeitnehmende in Deutschland besteht die Pflicht, auf das bezogene Gehalt oder den Lohn Steuern zu entrichten. Die Lohnsteuer ist eine der zentralen Einnahmequellen des Staates. Da Unternehmen als Arbeitgebende verpflichtet sind, die Lohnsteuer für ihre Beschäftigten zu berechnen und an das Finanzamt weiterzuleiten, ist der Lohnsteuerabzug bei der Gehaltsberechnung essenziell. Hierbei sind verschiedene Dinge zu berücksichtigen, von Steuerklassen über Lohnsteuertabellen bis hin zum digitalen ELStAM-Verfahren. Wichtige Updates für 2025 und was Sie ansonsten noch zum Thema der Lohnsteuer in Deutschland wissen müssen, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.
Key Facts
- Für jede Vergütung, die für nichtselbstständige Arbeit entrichtet wird, ist Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dazu zählen Löhne und Gehälter ebenso wie Tantiemen, Gratifikationen oder geldwerte Vorteile in Form von Sachbezügen.
- Auch wenn Beschäftigte als Steuerschuldner*innen fungieren, sind Arbeitgebende für die fristgerechte und korrekte Abführung der Lohnsteuer zuständig. Sie berechnen den Lohnsteuerabzug und zahlen den ermittelten Betrag an die Finanzbehörde.
- Für die Erleichterung der Berechnung gibt es das ELStAM-Verfahren. Es umfasst alle Abzugsmerkmale und erleichtert den digitalen Austausch zwischen Finanzverwaltung, Mitarbeitenden und Arbeitgebenden.
- Definition: Was versteht man unter Lohnsteuerabzug?
- Wie hoch ist der Lohnsteuerabzug?
- Warum mehr Lohnsteuerabzug im Januar 2025?
- Was ist die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug und wer ist zuständig?
- Wie wird der Lohnsteuerabzug berechnet?
- Lohnsteuerabzug: Funktion und Vorteile des ELStAM-Verfahrens
Definition: Was versteht man unter Lohnsteuerabzug?
Für jede Form der nichtselbstständigen Arbeit fällt die Lohnsteuer in Deutschland an. Als monatliche Vorauszahlung wird die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer erhoben, die jährlich zu entrichten ist. In jedem Unternehmen erfolgt die Berechnung dieser Steuer über die Lohnbuchhaltung der Personalabteilung. Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, diese Kalkulation vorzunehmen, den berechneten Betrag vom Gehalt einzubehalten und ihn dann an das Finanzamt abzuführen. Der ermittelte Betrag stellt den Lohnsteuerabzug dar.
Wie hoch ist der Lohnsteuerabzug?
Wie hoch der Lohnsteuerabzug ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere vom Bruttogehalt und der persönlichen Steuerklasse. In Deutschland beträgt die Lohnsteuer zwischen 14 und 45 Prozent des Bruttogehalts. Dieser Prozentsatz wird allerdings nicht pauschal angewendet, sondern ergibt sich aus einem progressiven Steuersystem: Wer mehr verdient, zahlt anteilig auch mehr Steuern.
Ein entscheidender Einflussfaktor ist die Klasse, der Arbeitnehmende zugeordnet sind. Diese richtet sich nach ihrer familiären Situation:
- Steuerklasse 1: ledig, getrennt oder geschieden
- Steuerklasse 2: alleinerziehend
- Steuerklasse 3: verheiratet, höher verdienender Partner
- Steuerklasse 4: verheiratet, beide verdienen ungefähr gleich viel
- Steuerklasse 5: verheiratet, geringer verdienender Partner
- Steuerklasse 6: bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Die Lohnsteuer wird aber nicht nur auf das Gehalt erhoben. Auch Sachbezüge wie privat verwendete Dienstwagen oder vom Unternehmen gewährte Gutscheine sind lohnsteuerpflichtig.
Sämtliche Regelungen zur Lohnsteuer und Einkommensteuer finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Laut gesetzlicher Bestimmung sind Mitarbeitende die Steuerschuldner*innen. Die Pflicht des Lohnsteuerabzugs obliegt dennoch dem Arbeitgebenden, nicht der beschäftigten Person. Für die pünktliche und korrekte Abführung der Lohnsteuer ist somit das Unternehmen zuständig und haftet auch hierfür.
In bestimmten Fällen ist das Einkommen steuerfrei. Dies gilt, wenn die Einkünfte den sogenannten Grundfreibetrag unterschreiten.
- Für Alleinstehende liegt dieser im Jahr 2025 bei 12.096 Euro jährlich,
- für Verheiratete und Paare sind es 24.192 Euro im Jahr.
Bis zu gewissen Höchstgrenzen sind auch freiwillige, tarifliche sowie gesetzliche Zuschläge für Sonn- und Feiertags- oder Mehrarbeit steuerfrei.
Warum mehr Lohnsteuerabzug im Januar 2025?
Sämtliche Einkommensteuertarife werden regelmäßig angepasst. Dadurch ist die verfassungsrechtlich verpflichtende Freistellung des Existenzminimums gewährleistet. Darüber hinaus verhindert die Anpassung eine lediglich progressionsbedingte höhere Besteuerung kleinerer sowie mittlerer Einkommen.
Diese Änderungen gelten ab Januar 2025:
- Der Grundfreibetrag steigt um 312 Euro auf 12.096 Euro (§ 32a EStZ). Außerdem wurde er rückwirkend zum 01.01.2024 auf 11.784 Euro erhöht.
- Der Kinderfreibetrag steigt je Elternteil auf 3.306 Euro (gesamt mit Betreuungsfreibetrag: 9.540 Euro jährlich).
- Ab Januar 2025 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung der Freibeträge wieder monatlich, was zu einem höheren Steuerabzug im Vergleich zum Dezember 2024 führt.
- In den Steuerklassen 5 und 6 bleiben Grund- und Kinderfreibeträge unberücksichtigt – es gibt dort keine Auswirkungen.
- Die Abschmelzung (also Reduzierung) der Versorgungsfreibeträge und des Altersentlastungsbetrags wird bis 2058 gestreckt und erfolgt dadurch langsamer. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023, wird aber erst ab Januar 2025 in der Lohnabrechnung umgesetzt.
- Die Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) kann ab 2025 nicht mehr im Lohnsteuer-Abzugsverfahren angewendet werden, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Wenn ein Arbeitnehmer also eine hohe Einmalzahlung (z. B. Abfindung) bekommt, kann der Steuervorteil durch die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr direkt über die Lohnabrechnung genutzt werden, sondern nur noch im Rahmen der Steuererklärung.
- Entschädigungen und mehrjähriger Arbeitslohn werden ab 2025 unter Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen.
- Versorgungbezüge für mehrere Kalenderjahre erscheinen künftig unter Nr. 9 der Lohnsteuerbescheinigung.
- Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde Ende Dezember 2024 beschlossen. Das neue Gesetz bringt rückwirkend zum 1. Januar 2025 Änderungen in der Besteuerung, z. B. bezüglich Freibeträgen. Diese Änderungen werden automatisch in den Abrechnungen berücksichtigt, auch wenn das Gesetz erst Ende 2024 beschlossen wurde.
Der höhere Lohnsteuerabzug im Januar 2025 ist auf einen rein rechnerischen Effekt zurückzuführen. Im Dezember 2024 wurden die erhöhten Grund- und Kinderfreibeträge rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigt. Das führte dazu, dass die Steuerentlastung, die eigentlich über zwölf Monate verteilt worden wäre, in einem einzigen Monat – nämlich im Dezember – voll wirksam wurde.
Ab Januar 2025 erfolgt die steuerliche Berücksichtigung dieser Freibeträge wieder auf regulärer Monatsbasis. Im Vergleich zum außergewöhnlich niedrigen Steuerabzug im Dezember erscheint der Abzug im Januar daher höher. Tatsächlich ist er jedoch in den meisten Fällen niedriger als noch im November 2024 – also bevor die Freibeträge angehoben wurden. Unterm Strich zahlen Beschäftigte also nicht mehr Lohnsteuer, sondern es handelt sich lediglich um eine geänderte Verteilung der Freibetragswirkung über das Kalenderjahr hinweg.
Was ist die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug und wer ist zuständig?
Für den Lohnsteuerabzug gelten die Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Darüber hinaus greifen die Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und in einigen Fällen die Lohnsteuer-Richtlinien. Dies gewährleistet die Einheitlichkeit des Vorgehens seitens der Finanzämter.
Um das Verfahren beim Lohnsteuerabzug für Arbeitgebende zu erleichtern, wurden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingeführt. Es ermöglicht die digitale Übermittlung der Daten zum Lohnsteuerabzug zwischen Unternehmen, Beschäftigten und Finanzamt.
Allerdings ist es Arbeitgebenden nicht immer möglich, am ELStAM-Verfahren teilzunehmen. Mitunter sind die Meldedaten nicht korrekt, Beschäftigte haben keine Identifikationsnummer oder sie gehören einer bestimmten Personengruppe an, für die spezielle Regelungen gelten. In solchen Fällen stellt das Finanzamt für die beschäftigte Person auf Antrag eine sogenannte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Sie bildet dann die Grundlage für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgebenden.
Wie wird der Lohnsteuerabzug berechnet?
Um den Lohnsteuerabzug zu berechnen, bedarf es der elektronischen Lohnsteuerkarte. Sie umfasst Informationen zur Lohnsteuerklasse und zu steuerlichen Freibeträgen. Überdies sind hier die persönliche Identifikationsnummer und sonstige persönliche Angaben der beschäftigten Person zu finden.
Auch Lohnsteuertabellen bzw. -annährungstabellen fungieren als Basis für den Lohnsteuerabzug. Es gibt zwei Varianten der Lohnsteuertabelle:
- Allgemeine Lohnsteuertabelle: Sie gilt für alle gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmenden, auch wenn sie freiwillig versichert sind.
- Besondere Lohnsteuertabelle: Diese greift bei Personen, die rentenversicherungsfrei sind. Dazu gehören Berufssoldat*innen, Richter*innen sowie Beamt*innen.
Für die Kalkulation gibt es einen Rechner für Lohnsteuer und Einkommensteuer. Das Bundesministerium für Finanzen bietet diesen online an. Er schafft eine einfache und schnelle Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug genau zu kalkulieren.
Lohnsteuerabzug: Funktion und Vorteile des ELStAM-Verfahrens
Das ELStAM-Verfahren (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) hat die klassische Lohnsteuerkarte aus Papier abgelöst und vereinfacht die Lohnabrechnung für Arbeitgebende und Arbeitnehmende gleichermaßen. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ruft der Arbeitgebende die individuellen Steuermerkmale elektronisch beim Finanzamt ab. Diese Informationen werden direkt in die Gehaltsabrechnung integriert.
Wesentliche Merkmale des Lohnsteuerabzugs sind die folgenden Kriterien:
- Wie hoch der Lohnsteuerabzug ist, besagt die Steuerklasse.
- Für die Lohnkirchensteuer ist die Konfession entscheidend.
- Bei Beschäftigten mit Kindern werden Kinderfreibeträge gewährt. Sie mindern den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer in den Steuerklassen 1 bis 4.
- Der Lohnsteuerfreibetrag mindert den monatlichen Lohnsteuerabzug, wenn bestimmte Grenzwerte bei außergewöhnlichen Belastungen, Werbungskosten oder Sonderausgaben überschritten sind.
- Ein Altersentlastungsbetrag wird ab einem gewissen Alter gewährt, um die Besteuerung im Alter gerechter zu gestalten. Ausschlaggebend hierfür ist das Geburtsdatum der beschäftigten Person.
- Für Personen mit Behinderungen sowie Hinterbliebene gelten Pauschbeträge. Sie mindern den monatlichen Lohnsteuerabzug.
- Privat Kranken- und Pflegeversicherte haben die Option, den Lohnsteuerabzug durch eine höhere Vorsorgepauschale zu senken.
Tipp: Mit Factorial ist eine vorbereitende Lohnabrechnung unkompliziert möglich. Dank der DATEV-Integration besteht eine Komplettlösung für die Gehaltsabrechnung von Mitarbeitenden, die die aktuelle Rechtslage berücksichtigt.