Zum Inhalt gehen

Urlaubsanspruch bei Krankheit: Arbeitsrecht, Verfall und Infos

Rechtskonform und zeitsparend: Das ist die Arbeitszeiterfassung mit Factorial. Alles zum Factorial Zeitmanagement
·
4 Minuten Lesezeit

Viele kennen das: Man hat den Urlaub gebucht, freut sich darauf, endlich ist es so weit. Und dann wird man krank. Ärgerlicher geht es kaum. Dann stellen sich zahlreiche Fragen: Was geschieht mit meinem Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit? Wie geht die Verlängerung des Urlaubsanspruchs bei Krankheit? Was geschieht bei einer Langzeiterkrankung? Was Sie beachten sollten, ob der Urlaub verfällt und was das Arbeitsrecht dazu sagt, klären wir in diesem Beitrag.

Key Facts

  1. Wer im Urlaub erkrankt, kann sich die versäumten Tage erstatten lassen, muss dafür aber zeitnah ein ärztliches Attest vorlegen.
  2. Der Urlaubsanspruch bei Krankheit über sechs Wochen oder sogar einem Jahr bleibt bestehen. Er kann aber verfallen, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird.
  3. Nach einem BAG-Urteil von 2021 bleibt Urlaub bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erhalten – in manchen Fällen sogar noch darüber hinaus –, es sei denn, das Unternehmen hat rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen.

DE MKT FREEBIE Zielvereinbarung

Rechtliche Grundlagen

Den Urlaubsanspruch von Beschäftigten regelt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Darin sind alle Bestimmungen rund um den Anspruch auf Urlaub festgehalten, auch die Fragen, welche Rechte Mitarbeitende im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs haben.

Arbeitnehmende, so sieht es das Gesetz zum Jahresurlaub vor, sollen sich dabei von der Arbeit erholen und neue Kräfte für ihren Job sammeln. Im Falle einer Krankheit während des Urlaubs fällt diese Erholung aus. Daher besteht ein gesetzlicher Anspruch auf einen Ausgleich. Das heißt, die durch Krankheit versäumten Urlaubstage können zurückgebucht werden. Dies geschieht aber nicht formlos. Arbeitnehmende müssen ihrem oder ihrer Arbeitgeber*in für diese Zeit ein ärztliches Attest vorlegen, das die verpassten Tage bestätigt, damit der Urlaubsanspruch fortbesteht. Das sieht § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor. Das Attest muss man bereits ab dem ersten Krankheitstag vorlegen.

Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen Urlaubsansprüche bei Krankheit nicht geltend gemacht werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin während des Ausgleichs von Überstunden erkrankt. In diesem Fall verfällt der Anspruch.

Gleiches gilt, wenn ein Kind während des Urlaubs erkrankt und Pflege benötigt. Auch hier gilt: Urlaubsausgleich ist nicht möglich, auch wenn die Erholung des oder der Beschäftigten dann ausfällt.

Eine Auszahlung von durch Krankheit versäumten Urlaubstagen ist in der Regel nicht möglich. Ausnahme: Wenn die verbleibenden Urlaubstage nicht mehr vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch genommen werden können. Dies kann zum Beispiel nach einer schweren oder langen Krankheit der Fall sein. In diesem Fall können sich betroffene Arbeitnehmende ihren Resturlaub vom Arbeitgeber*in auszahlen lassen.

Tipp: Welche Regeln sie im Falle einer Krankmeldung einhalten müssen, erfahren sie hier.

Urlaubsanspruch bei Krankheit über sechs Wochen

Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält sein Gehalt ab diesem Zeitpunkt als Krankengeld von der Krankenkasse. Arbeitgeber*innen sind von der Lohnfortzahlung befreit. Der Urlaubsanspruch bei Krankheit über sechs Wochen bleibt jedoch bestehen. Der Urlaub kann später genommen werden und auch bereits genehmigter Urlaub kann zurückgebucht und zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden. Auch hier gilt natürlich die Pflicht, ein Attest vorzulegen. Mit einer Kündigung müssen Arbeitnehmende im Krankheitsfall nicht rechnen, dies ist nur in sehr seltenen Ausnahmen zulässig.

Urlaubsanspruch bei Krankheit über einem Jahr

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bleibt der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmenden bestehen, auch wenn sie das gesamte Kalenderjahr krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte. Die Entstehung des Urlaubsanspruchs ist nicht an eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gebunden. Allerdings kann der Urlaub während einer Krankheitsphase nicht genommen werden. Die Krankheitszeiten werden weiterhin als Beschäftigungszeit gewertet, weshalb ein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht. Falls die Krankheit jedoch über einen sehr langen Zeitraum andauert, kann es zum Verfall von Urlaubsansprüchen aus früheren Jahren kommen. Daher ist es ratsam, sich über die jeweiligen Fristen und Regelungen zum Verfall von Urlaub zu informieren, um einen möglichen Verlust zu vermeiden.

Urlaubsanspruch bei langer Krankheit

Menschen, die über einen sehr langen Zeitraum erkranken, verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht zwangsläufig. Nach einem Urteil des BAG aus 2021 können Arbeitnehmende ihre Urlaubsansprüche auch noch 15 Monate nach Ablauf eines Urlaubsjahres geltend machen, in seltenen Fällen sogar noch darüber hinaus.

Denn Urlaub kann nur verfallen, wenn der oder die Arbeitgeber*in die Mitarbeitenden rechtzeitig darauf hinweist und ihnen die Möglichkeit gibt, den Resturlaub noch vor einer möglichen Arbeitsunfähigkeit zu nehmen. Dies ergab ein EuGH-Urteil vom 2022.

Übertragbarer Urlaubsanspruch

Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, bleibt länger erhalten und verfällt nicht automatisch nach drei Monaten im Folgejahr, wie es § 7 Abs. 3 BUrlG sonst vorsieht. Laut Gesetz muss Urlaub im laufenden Jahr genommen werden, eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen erlaubt. In diesem Fall müsste er bis zum 31. März genommen werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub – ein solcher Zwang besteht nicht.

Sie können Urlaub, Arbeitszeit und Abwesenheiten Ihrer Mitarbeitenden ganz einfach mit der Software von Factorial verwalten. Automatisieren Sie den Prozess zum Beantragen und Genehmigen von Abwesenheiten und behalten Sie verbleibende Urlaubstage immer im Blick.
New call-to-action

Urlaubsanspruch nach Krankheit bei anschließender Rente

Wer beim Renteneintritt noch offene Urlaubstage hat, hat gemäß § 7 Absatz 4. BUrlG Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. In diesem Fall muss der oder die Arbeitgeber*in nicht genommene Urlaubstage ausbezahlen. Allerdings erlischt ein solcher Abgeltungsanspruch nach 15 Monaten. Das bedeutet, Beschäftigte, die ihren Urlaub wegen Krankheit nicht genommen haben, sollten sich diesen zwischendurch ausbezahlen lassen – und nicht erst bis zum Renteneintritt warten.

Fazit

Urlaubsanspruch bei Krankheit bleibt bestehen. Wer während seines Urlaubs erkrankt, kann sich die versäumten Urlaubstage erstatten lassen, muss dafür jedoch zeitnah ein ärztliches Attest vorlegen. Eine Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Auch bei längerer Krankheit gilt der Urlaubsanspruch weiter. Selbst wer ein ganzes Jahr krankheitsbedingt ausfällt, verliert ihn nicht sofort. Allerdings kann Urlaub nach sehr langer Krankheit verfallen. Nach einem BAG-Urteil aus 2021 besteht ein Anspruch auf Urlaub bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, in seltenen Fällen noch darüber hinaus. Arbeitgeber*innen müssen ihre Beschäftigten über den drohenden Verfall rechtzeitig informieren.

Ähnliche Beiträge