Sobald Sie Mitarbeitende einstellen, müssen Sie bzgl. der Sozialversicherung einiges beachten. Wissen Sie, welche Beitragssätze Unternehmen und Arbeitnehmende im Rahmen der Sozialversicherung zahlen müssen? Kennen Sie die Beitragsbemessungsgrenzen für 2026? Und was gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung?
In diesem Artikel stellen wir Ihnen die 5 Säulen der Sozialversicherung vor und geben Ihnen eine Checkliste für Neueinstellungen an die Hand.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Sozialversicherung ist das gesetzliche System in Deutschland, das Beschäftigte bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen und im Alter finanziell absichert.
- Sie umfasst fünf Zweige: Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen sich die Beiträge meist paritätisch.
- 2026 steigen vor allem die Beitragsbemessungsgrenzen (KV/PV auf 69.750 €/Jahr) und der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (von 2,5 % auf 2,9 %) deutlich.
Was ist die Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung hilft immer dann, wenn Menschen krank, arbeitslos, alt oder pflegebedürftig werden. Je nach Höhe des Einkommens fallen auch Beiträge zur Sozialversicherung an. Im Unternehmen kümmert sich meistens die Personalabteilung um das Thema Sozialversicherung.
Übrigens: Unter Entgeltersatzleistungen, auch Einkommensersatzleistung oder Lohnersatzleistungen genannt, werden in Deutschland alle finanziellen Leistungen der Sozialversicherung subsumiert, die Beschäftigte anstelle eines Arbeitsentgelts erhalten.
Sie haben bestimmt schon einmal von den 5 Säulen der Sozialversicherung gehört. Dabei handelt es sich um folgende Versicherungen:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Die Grundlage der gesetzlichen Sozialversicherung ist das Sozialgesetzbuch. Je nach Versicherung gibt es unterschiedliche Träger. So ist beispielsweise der Träger der Arbeitslosenversicherung die Bundesagentur für Arbeit.
| Versicherung | Gesetzliche Grundlage | Träger |
| Krankenversicherung | SGB V | Gesetzliche Krankenkassen |
| Pflegeversicherung | SGB XI | Pflegekassen |
| Rentenversicherung | SGB VI | Deutsche Rentenversicherung |
| Unfallversicherung | SGB VII | Berufsgenossenschaften |
| Arbeitslosenversicherung | SGB III | Bundesagentur für Arbeit |
Je nach Art der Sozialversicherung müssen verschiedene Beiträge gezahlt werden.
Was ändert sich 2026 in der Sozialversicherung?
Zum 1. Januar 2026 bleiben die klassischen Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stabil. Deutlich teurer wird dagegen der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen: Er steigt von 2,5 auf 2,9 Prozent. Gleichzeitig erhöhen sich die Beitragsbemessungsgrenzen, wodurch besonders Gutverdienende mehr einzahlen. Auch die Minijob-Grenze steigt durch die Mindestlohnerhöhung auf 603 Euro.
Krankenversicherung
Arbeitnehmende sind dazu verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Wenn die Höhe des Entgeltes regelmäßig eine bestimmte Grenze überschreitet, wird der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Im Jahr 2026 ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) auf 78.300 Euro pro Jahr bzw. 6.450 Euro pro Monat gestiegen, 2025 lag sie noch bei 73.800 Euro. Wenn diese überschritten wird, können Arbeitnehmende in eine private Krankenversicherung wechseln oder sich freiwillig gesetzlich versichern.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Dieser Grundsatz bedeutet, dass Mitarbeitende, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, in die soziale Pflegeversicherung mit eingezogen werden. Privat Krankenversicherte sind über die private Pflegeversicherung versichert.
Rentenversicherung
Unabhängig, wie hoch das Einkommen der Mitarbeitenden ist, müssen diese in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Kurzfristige Beschäftigte stellen eine Ausnahme dar, diese müssen keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Auch Beamt*innen, Soldat*innen und Richter*innen sind von der Rentenversicherung befreit.
Mitarbeitende in bestimmten Bereichen wie dem Bergbau sind meist in einer knappschaftlichen Rentenversicherung versichert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge fällt in diesem Fall anders aus als in bei der normalen Rentenversicherung.
Unfallversicherung
Als Unfälle gelten u. a. auch solche, die auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit passieren können. Dies wird auch als Wegeunfall bezeichnet.
Je nach Branche unterscheidet sich der Träger der Unfallversicherung und kann beim Landesverband der Berufsgenossenschaften angefragt werden. Arbeitnehmende müssen für die Unfallversicherung nichts zahlen, der Betrag wird komplett vom Arbeitgebenden übernommen.
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung müssen alle Beschäftigten versichert sein, außer es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Rentner*innen, Beamt*innen und Selbstständige sind von dieser Pflicht befreit.
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Was ist die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung?
Wenn Arbeitnehmende arbeiten, müssen Arbeitgebende im Rahmen der Lohnabrechnung auch eine Meldung zur Sozialversicherung anlegen. Aus dieser ergibt sich auch die Berechnung zur Rente.
Die jährliche Entgeltmeldung (Jahresmeldung) müssen Sie bis zum 15. Februar des Folgejahres elektronisch an die Datenannahmestelle der zuständigen Krankenkasse übermitteln. Endet die Tätigkeit des Beschäftigten unter dem Jahr, muss die Abmeldung innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsende erfolgen.
Die Meldebescheinigung enthält wichtige Daten wie den Zeitraum der Beschäftigung des vorangegangenen Jahres oder die Höhe des Entgeltes.
Sozialversicherungsbeiträge 2025 & Sozialversicherungsbeiträge 2026
Welche Beiträge zahlen eigentlich Arbeitnehmende und Arbeitgebende für die jeweiligen Versicherungen?
Die Beitragssätze sehen Sie nachfolgend:
| Versicherung | Prozentualer Anteil Arbeitgebende 2025 | Prozentualer Anteil Arbeitgebende 2026 | Prozentualer Anteil Arbeitnehmende 2025 | Prozentualer Anteil Arbeitnehmende 2026 | Beitragssatz 2025 in Prozent | Beitragssatz 2026 in Prozent |
| Krankenversicherung (allg.) | 7,3 | 7,3 | 7,3 | 7,3 | 14,6 | 14,6 |
| Pflegeversicherung * | 1,8 | 1,8 | 1,8 | 1,8 | 3,6 | 3,6 |
| Rentenversicherung | 9,3 | 9,3 | 9,3 | 9,3 | 18,6 | 18,6 |
| Knappschaftliche RV | 15,4 | 15,4 | 9,3 | 9,3 | 24,7 | 24,7 |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 | 1,3 | 1,3 | 1,3 | 2,6 | 2,6 |
* Wichtige Anmerkung zur Pflegeversicherung: Der gesetzliche Basis-Beitragssatz liegt bei 3,6 %. Die paritätische Verteilung (Arbeitnehmende: 1,8 % / Arbeitgebende: 1,8 %) gilt standardmäßig für Beschäftigte mit einem Kind.
Für Kinderlose (ab 23 Jahren) steigt der Arbeitnehmeranteil durch den Beitragszuschlag (+0,6 %) auf 2,4 % (Gesamtbeitrag 4,2 %).
Bei mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Arbeitnehmeranteil ab dem 2. Kind weiter.
In Sachsen gilt eine abweichende Beitragsverteilung (höherer Anteil für Arbeitnehmende).
Hinweis: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen steigt von 2,5 Prozent auf 2,9 Prozent.
Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze 2026
Und welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2026 im Vergleich zum letzten Jahr? Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um die maximale Höhe des Arbeitsentgelts, das beachtet wird, um die Berechnung der Versicherungsbeiträge zu bestimmen.
Das heißt, wenn das Entgelt der Mitarbeitenden über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigen die Sozialversicherungsbeiträge nicht, sondern bleiben bei diesem Höchstsatz.
| Versicherung | 2025 | 2026 |
| Krankenversicherung | 5.512,50 €/Monat
66.150 €/Jahr |
5.812,50 €/Monat
69.750 €/Jahr |
| Pflegeversicherung | 5.512,50 €/Monat
66.150 €/Jahr |
5.812,50 €/Monat
69.750 €/Jahr |
| Rentenversicherung | 8.050,00 €/Monat
96.600 €/Jahr |
8.450,00 €/Monat
101.400 €/Jahr |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 9.900,00 €/Monat
118.800 €/Jahr |
10.400,00 €/Monat
124.800 €/Jahr |
| Arbeitslosenversicherung | 8.050,00 €/Monat
96.600 €/Jahr |
8.450,00 €/Monat
101.400 €/Jahr |
Hinweis: Seit dem 1. Januar 2025 sind die Beitragsbemessungsgrenzen bundesweit vollständig angeglichen und gelten einheitlich für die alten und neuen Bundesländer.
Minijob – Sozialversicherung
Müssen Minijobbende auch in die Sozialversicherung einzahlen? Bis Dezember 2025 lag die Minijob-Verdienstgrenze bei 556 Euro im Monat, seit Januar 2026 beträgt sie 603 Euro im Monat (bzw. 7.236 Euro im Jahr). Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3) und steigt mit der Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro pro Stunde automatisch mit.
Geringfügig Beschäftigte können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Auch müssen sie keine Sozialversicherung zahlen, diese Beiträge werden vom Arbeitgebenden übernommen.
Nicht die Minijobbenden, sondern die Arbeitgebenden zahlen Pauschalabgaben von 13 Prozent des Entgelts an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung (im Privathaushalt: je 5 Prozent). Minijobbende selbst zahlen lediglich einen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung, sofern sie sich nicht davon befreien lassen; eine eigene Krankenversicherung entsteht über den Minijob nicht.
Werkstudierende – Sozialversicherung
Was müssen Arbeitnehmende beachten, die einer Beschäftigung als Werkstudierende nachgehen?
Werkstudierende sind über ihren Job grundlegend von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Es fallen im Arbeitsverhältnis lediglich Beiträge zur Rentenversicherung an. Ihre Kranken- und Pflegeversicherung decken Studierende stattdessen selbstständig ab (z. B. über die studentische Pflichtversicherung oder die Familienversicherung).
Wichtig: Die 20-Stunden- und 26-Wochen-Regelung Damit der Werkstudierendenstatus bestehen bleibt, darf die Arbeitszeit während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche betragen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Arbeitszeit in die Abend- und Nachtstunden, aufs Wochenende oder in die Semesterferien fällt.
Aber Vorsicht: Solche Ausnahmen mit mehr als 20 Wochenstunden sind im Laufe eines Jahres auf maximal 26 Wochen begrenzt. Wird diese Grenze überschritten, tritt die volle Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein.
Werkstudierende und die Lohnsteuer 2026
Werkstudierende zahlen zwar Lohnsteuer nach ihrer Steuerklasse, durch den steuerlichen Grundfreibetrag bleibt aber ein großer Teil des Verdienstes steuerfrei. 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro im Jahr (2025: 12.084 Euro). Liegt das Jahreseinkommen darunter, lässt sich zu viel gezahlte Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückholen.
Checkliste für Unternehmen bei der Neueinstellung von Beschäftigten
Wissen Sie, was Sie als Arbeitgebender bzgl. der Versicherungen beachten müssen, wenn Sie neue Mitarbeitende einstellen? Lesen Sie sich die folgende Checkliste durch, um auch nichts zu vergessen:
- Betriebsnummer beantragen: Wenn Sie Ihre ersten Mitarbeitenden einstellen möchten, müssen Sie zuerst einmal eine Betriebsnummer beantragen. Um diese zu beantragen, können Sie den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit kontaktieren.
- Berufsgenossenschaft/Unfallkasse: Kontaktieren Sie diese, um die Mitgliedschaft für die gesetzliche Unfallversicherung für Ihre neuen Angestellten zu beantragen. Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, müssen Sie es hier auch anmelden.
- Sozialversicherung: Neue Mitarbeitende müssen zur Sozialversicherung angemeldet werden. Dies können Sie bei der jeweiligen Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale tun.
- Sofortmeldung: Sie müssen elektronisch eine Sofortmeldung angeben, wenn Sie Mitarbeitende in den Bereichen Baugewerbe, Spedition o. ä. beschäftigen.
- Krankenkasse: Auch bei der Krankenkasse müssen Sie die neuen Mitarbeitenden anmelden.
Um bei all diesen Nachweisen und Fristen den Überblick zu behalten, lohnt sich der Umstieg auf ein digitales Dokumentenmanagement: Entdecken Sie unsere Plattform für alle HR-Dokumente!
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Was sind die 5 Sozialversicherungen?
Das deutsche Sozialversicherungssystem ruht auf fünf Säulen: der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Gemeinsam bilden diese Pflichtversicherungen das gesetzliche Sicherheitsnetz, das Beschäftigte und ihre Familien vor den existenziellen Lebensrisiken wie Krankheit, Unfall, Alter und Jobverlust schützt.
Was ist genau die Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung ist ein gesetzliches Schutzsystem, das einspringt, wenn Menschen krank, arbeitslos, pflegebedürftig werden oder in den Ruhestand gehen. Die Beiträge werden prozentual vom Gehalt berechnet – wer mehr verdient, zahlt also mehr.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmende in Deutschland pflichtversichert, beispielsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung. Überschreitet das regelmäßige Bruttoeinkommen jedoch eine bestimmte Grenze – die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), die 2026 bei 78.300 Euro liegt –, endet die Versicherungspflicht. Betroffene können dann selbst entscheiden, ob sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln.
Wer bezahlt die 5 Sozialversicherungen?
Die Versicherungsbeiträge werden zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden grundsätzlich jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Es gibt lediglich zwei Ausnahmen: Die Unfallversicherung zahlen Arbeitgebende komplett allein, und bei der Pflegeversicherung in Sachsen tragen Beschäftigte einen höheren Anteil.
Was ändert sich 2026 in der Sozialversicherung?
Die klassischen Beitragssätze zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2026 stabil. Deutlich steigen dagegen der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag (auf 2,9 Prozent) und die Beitragsbemessungsgrenzen. Auch die Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro, und die Ost-West-Unterscheidung bei Beitragsnachweisen entfällt vollständig.
Wo finde ich Berechnungstools für Sozialversicherungsbeiträge?
Kostenlose Rechner bieten unter anderem Krankenkassen wie die TK oder AOK, der vdek für den Übergangsbereich (Midijob) sowie die Minijob-Zentrale für Pauschalabgaben an. Diese Tools berücksichtigen automatisch die aktuellen Beitragssätze und -bemessungsgrenzen für 2026.


