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Gesetzesänderungen 2025: Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgebende

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5 Minuten Lesezeit

Zum Jahreswechsel gibt es wie so oft zahlreiche Änderungen, die sowohl Arbeitgeber*innen als auch Ihre Arbeitnehmer*innen betreffen. Es lohnt sich daher, die Gesetzesänderungen 2025 zu kennen. Darunter sind viele Entlastungen und Vereinfachungen für kleine sowie mittlere Unternehmen. Einige der neuen Regelungen treten jedoch erst im Laufe des Jahres 2025 in Kraft.

Im folgenden Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen ab dem 01.01.2025 und im Laufe des Jahres 2025 vor.

Key Facts

  1. Zum 1. Januar 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung – erstmals einheitlich in ganz Deutschland. 
  2. Der Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro pro Stunde, wodurch sich die Lohnkosten für Unternehmen erhöhen. Gleichzeitig wird die Verdienstgrenze für Minijobber*innen auf 556 Euro monatlich angehoben, um die Anpassung an den höheren Mindestlohn zu ermöglichen.
  3. Ab 2025 können Unternehmen Arbeitszeugnisse digital ausstellen, sofern die Beschäftigten zustimmen. Zudem entfallen durch das Bürokratieentlastungsgesetz in bestimmten Bereichen die Schriftformerfordernisse, was Verwaltungsprozesse maßgeblich vereinfacht.

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Digitalisierung und Bürokratieabbau

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

Im Jahr 2025 wird das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wohl die größten Veränderungen mit sich bringen. Ziel des Gesetzes ist es, Arbeitgebende durch vereinfachte Dokumentations- und Nachweispflichten zu entlasten. Damit wird insbesondere der Alltag in Personalabteilungen nachhaltig beeinflusst, speziell im Hinblick auf die Absenkung der Formfordernisse. Zu den wesentlichen Erleichterungen für Arbeitgebende zählt unter anderem die Reduzierung der bürokratischen Anforderungen bei der Dokumentation von Arbeitsverhältnissen und der Nachweispflicht für Arbeitszeiten. Zudem werden die Formvorschriften für bestimmte Meldungen und Bescheinigungen vereinfacht, was den Verwaltungsaufwand in Personalabteilungen erheblich verringert. 

Digitalisierung von Arbeitsverträgen

Dank des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes können Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsbedingungen künftig auch bequem in elektronischer Form, etwa per E-Mail, übermittelt werden. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands. Wichtig bleibt jedoch, dass die Dokumente für den Arbeitnehmende jederzeit zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sind – so bleibt die rechtliche Sicherheit gewährleistet, während die Prozesse vereinfacht werden.

Arbeitnehmerüberlassung per E-Mail

Ab sofort können Arbeitnehmerüberlassungen auch ganz unkompliziert per einfacher E-Mail oder Textnachricht abgeschlossen werden. Bisher galt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis als Ordnungswidrigkeit und konnte mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Diese Neuerung vereinfacht den Prozess erheblich und reduziert bürokratische Hürden für Arbeitgebende.

Arbeitszeugnisse in elektronischer Form

Seit 2025 können Arbeitszeugnisse nun auch in elektronischer Form ausgestellt werden – vorausgesetzt, der Arbeitnehmende stimmt dem zu. Dabei muss jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden, um die rechtliche Gültigkeit sicherzustellen.

Aushangpflicht in digitaler Form

Seit Jahresbeginn kann die Aushangpflicht für das Arbeitszeitgesetz nun auch digital über Informations- und Kommunikationstechnik erfüllt werden. Dadurch entfällt die Pflicht, das Gesetz in Papierform auszuhängen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass alle Beschäftigten ungehinderten Zugang zu den relevanten Informationen haben – eine wichtige Voraussetzung, um alle rechtlichen Anforderungen auch erfüllen zu können.

Pflicht zur E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Das bedeutet, dass alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – elektronische Rechnungen empfangen, weiterverarbeiten und archivieren können müssen. Besonders relevant ist dies für Rechnungen von Lieferanten, Großhändlern oder Stromversorgern.

Für das Ausstellen von E-Rechnungen gibt es jedoch Übergangsfristen: Unternehmen müssen je nach Umsatz spätestens bis 2027 bzw. 2028 vollständig auf den Versand elektronischer Rechnungen umstellen. Ziel ist es, dass künftig alle B2B-Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt werden.

Eine Erleichterung gibt es für Kleinunternehmer*innen: Sie sind nicht verpflichtet, selbst E-Rechnungen zu erstellen, müssen aber in der Lage sein, sie zu empfangen und zu speichern.

Arbeitsrecht und Beschäftigung

Regeln Elternzeit

Für viele Mitarbeitende war die Schriftform bei Anträgen auf Elternzeit (§ 16 BEEG) oder Teilzeit während der Elternzeit (§ 17 BEEG) oft eine unbewusste Hürde. Angesichts der weit verbreiteten digitalen Kommunikation in Unternehmen ist das verständlich. Der Gesetzgebende hat dies nun geändert: Ab sofort sind auch diese Anträge in digitaler Form möglich, was den Prozess vereinfacht und bürokratische Hürden abbaut.

Änderungen beim Elterngeld

Ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld für Paare und alleinerziehende Elternteile auf 175.000 € abgesenkt. Das bedeutet, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von 200.000 € kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht.

Änderung des Geschlechtseintrags im Arbeitsverhältnis

Mitarbeitende haben nun die Möglichkeit, ihre Arbeitsunterlagen – wie beispielsweise den Arbeitsvertrag oder ein Zwischenzeugnis – an ihren geänderten Geschlechtseintrag oder Vornamen anzupassen. Dadurch wird der rechtliche Rahmen für eine korrekte und respektvolle Dokumentation der persönlichen Daten innerhalb des Arbeitsverhältnisses geschaffen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Ab Ende Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft – mit wichtigen Änderungen für den digitalen Handel. Unternehmen, die im B2C-E-Commerce tätig sind, müssen sicherstellen, dass ihre Online-Angebote barrierefrei gestaltet sind. Das betrifft insbesondere Webseiten von Handwerksbetrieben und -organisationen, die so optimiert werden müssen, dass sie auch von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne zusätzliche Hürden genutzt werden können.

Eine Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen: Sie sind nicht verpflichtet, ihre Webseiten entsprechend anzupassen.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Seit dem 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 € (2024) auf 12,82 € brutto pro Stunde angehoben. Arbeitgebende sollten daher nun prüfen, ob ihre Arbeitsverträge entsprechend angepasst werden müssen, um den neuen Mindestlohn auch korrekt abzubilden.

Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze

Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs – um genau zu sein, von 538 € im vergangenen Jahr auf 556 € pro Monat. Für Minijobber*innen bedeutet dies konkret, dass sie nun maximal 43 Stunden und 22 Minuten pro Monat arbeiten dürfen, um die Grenze nicht zu überschreiten.

 

Steuer- und Abgabenrecht

Besteuerung von Abfindungen

Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Anwendung der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren für Abfindungen. Bisher waren Unternehmen verpflichtet, diesen steuerlichen Vorteil direkt bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Mit der Neuregelung liegt es nun an den Beschäftigten, die Fünftel-Regelung selbstständig bei ihrer Einkommensteuererklärung zu beantragen, um von einer möglichen Steuerersparnis zu profitieren.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie in Aufhebungsverträgen oder Sozialplänen keine Verpflichtung zur Anwendung der Regelung mehr vereinbaren sollten. Dennoch kann es sinnvoll sein, einen freiwilligen Hinweis in entsprechende Vereinbarungen aufzunehmen, um Mitarbeitende auf mögliche steuerliche Auswirkungen hinzuweisen.

Anpassungen in der Sozialversicherung

Zum Jahreswechsel gibt es wichtige Änderungen in der Sozialversicherung. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 2,5 %, während der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte erhöht wird. Damit müssen Arbeitnehmende und Arbeitgebende künftig mit höheren Sozialversicherungsabgaben rechnen.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Zum 1. Januar 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erneut an. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt nun eine einheitliche Grenze von 66.150 Euro jährlich. Auch in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine Erhöhung: Die Beitragsbemessungsgrenze liegt ab 2025 einheitlich bei 96.600 Euro brutto pro Jahr.

Eine besondere Veränderung ist die vollständige Angleichung zwischen Ost- und Westdeutschland in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Erstmals entfällt die bisherige Differenzierung, sodass bundesweit dieselben Bemessungsgrenzen gelten. Damit wird ein weiterer Schritt zur Angleichung der Sozialversicherungssysteme vollzogen.

CO₂-Abgabe-Erhöhung

Im Jahr 2025 wird das Tanken wieder deutlich teurer, da der CO2-Preis pro Tonne von 45 auf 55 Euro steigt – und das ohne Mehrwertsteuer. Diese Erhöhung ist Teil der Klimaschutzmaßnahmen, die darauf abzielen, den CO2-Ausstoß weiter zu reduzieren. Für Autofahrer*innen bedeutet dies steigende Kosten an der Zapfsäule, da der CO2-Preis direkt in die Kraftstoffpreise eingepreist wird.

Aktueller Stand zur Arbeitszeiterfassung 2025

Die im Jahr 2024 geplante Novellierung des Arbeitszeitgesetzes zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Arbeitszeiterfassung wurde bislang nicht umgesetzt. Obwohl ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums aus März 2023 vorliegt, der vorsieht, dass Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden elektronisch erfassen müssen, steht eine endgültige gesetzliche Regelung noch aus. Laut dem Entwurf sollen Kleinbetriebe von weniger als 10 Beschäftigten von dieser Pflicht befreit sein.

Aktuell sind Arbeitgebende dennoch verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu dokumentieren, basierend auf einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2022. Wie diese Dokumentation konkret zu erfolgen hat, bleibt jedoch offen, da eine gesetzliche Klarstellung weiterhin aussteht.

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Maria Macher ist Content Managerin bei Factorial und lebt hier ihre Liebe für die deutsche Sprache und HR-Themen aus. Bereits während ihrer Studienzeit in Wien und Barcelona sammelte sie unterschiedlichste Arbeitserfahrungen: beim Early-Stage-Startup bis hin zum multinationalen Konzern. Dabei lernte sie insbesondere, was verschiedene Unternehmenskulturen ausmacht und welche Rolle die wichtigste Ressource in Unternehmen spielt: die Menschen.

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