Zum Jahreswechsel gibt es wie so oft zahlreiche Änderungen, die sowohl Arbeitgeber als auch Ihre Arbeitnehmer*innen betreffen. Es lohnt sich, die Gesetzesänderungen 2024 zu kennen. Darunter sind viele Entlastungen auch für kleine sowie mittlere Unternehmen. Einige der neuen Regelungen treten erst im Laufe des Jahres 2024 in Kraft.
Unklar ist noch, welche tiefgreifenden Folgen das Haushalts-Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 15. November 2023 auf Förderprogramme und andere geplante Maßnahmen haben wird.
Im folgenden Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen für das neue Jahr vor.
Key Facts
- Ab 2024 können Arbeitgeber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten elektronisch übermitteln.
- Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2024 neue Meldepflichten für die Elternzeit ihrer Mitarbeiter*innen beachten, und die Freigrenzen für betriebliche Geschenke werden angehoben.
- Die Verdienstgrenze für Minijobber*innen wird im Arbeitsrecht 2024 angehoben, und trotz des höheren gesetzlichen Mindestlohns bleibt die maximale Arbeitszeit im Minijob unverändert, was Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Minijobber*innen beachten müssen.
- Bürokratie und Meldeverfahren
- Einkommen und Abgaben
- Steuern: Was ändert sich 2024 steuerlich?
- Energie und Mobilität: Gesetzesänderungen 2024
- Gesetzesänderungen 2024 zur Arbeitsmarktförderung
- Inflationsausgleichsgesetz
- Neue Gesetze Pflege 2024
- Rechtsformen
- Weitere Gesetzesänderungen 2024 in Planung
- Bereits verabschiedete Regelungen
Was ändert sich 2024? – Neue Gesetze und Änderungen ab dem 01.01.2024 und im Laufe des Jahres 2024
Bürokratie und Meldeverfahren
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können künftig elektronisch gemeldet werden. Dies sieht die Neuregelung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV) vor. Im Jahr 2028 wird die elektronische Übermittlung verpflichtend.
Elternzeit
Eine der weiteren Gesetzesänderungen 2024 ist, dass ab dem 1. Januar 2024 neue Meldepflichten für Arbeitgeber in Bezug auf die Elternzeit ihrer Mitarbeiter*innen gelten. Gemäß dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz müssen Arbeitgeber ab dem genannten Datum den Beginn und das Ende der Elternzeit ihrer Beschäftigten der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren mitteilen.
Genauere Informationen, wie das genau abläuft, finden Sie bspw. bei der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder kurz: Lieferkettengesetz
Ab dem neuen Jahr gilt das Gesetz zur Lieferkettensorgfaltspflicht auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Bisher galt diese Regelung nur für Großunternehmen. Hauptziel des Gesetzes ist es, die Gewährleistung grundlegender Menschen- und Umweltrechte entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu verbessern. Nach der kürzlich in Kraft getretenen Neuregelung des § 106 Abs. 3 Nr. 5b des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Unternehmensleitung nun verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über alle Sorgfaltspflichten nach dem neuen Gesetz zu informieren.
Pflichtangabe auf Kassenbons
Ab dem 1. Januar 2024 werden die vorgeschriebenen Angaben auf Kassenbons erweitert. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Seriennummern sowohl des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch des Sicherheitsmoduls auf den Kassenbons aufgeführt werden. Zudem müssen ab 2024 der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler auf den Bons vermerkt werden.
Einkommen und Abgaben
Änderung der Beitragsbemessungsgrenze
Auch im Jahr 2024 werden die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wieder erhöht. Der Bundesrat hat den abschließenden Änderungen zugestimmt. Die neuen Beiträge finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung.
Neue Freigrenze für betriebliche Geschenke
Ab 2024 soll die Freigrenze für betriebliche Geschenke an Kund*innen und Geschäftspartner*innen von 35 auf 50 Euro angehoben werden. Ebenfalls ist als eine der Gesetzesänderungen 2024 geplant, den Freibetrag für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 Euro zu erhöhen.
Arbeitnehmersparzulage
Ab dem 01.01.2024 wird die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage erhöht. Das bedeutet, dass mehr Menschen die staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen (VL), die vom Arbeitgeber gezahlt werden, in Anspruch nehmen können. Alleinstehende können den Zuschuss künftig bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro erhalten, im Vergleich zu bisherigen 17.900 Euro. Für verheiratete Paare wird die Einkommensgrenze von 35.800 Euro auf 80.000 Euro angehoben. Die Anzahl der förderberechtigten Personen steigt dadurch von knapp 8 Millionen auf 14 Millionen.
Ausgleichsabgabe
Betriebe und Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 20 Beschäftigten, die keinen einzigen schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigen, werden ab Januar 2024 eine erheblich höhere Ausgleichsabgabe an den Staat zahlen müssen.
Die neuen Sätze der Ausgleichsabgaben finden Sie online.
Azubi-Mindestlohn
Auch die Mindestausbildungsvergütung für Azubis wurde neu festgelegt. Zu lesen sind diese unter § 17 BBiG.
Mehr Bürgergeld und Sozialhilfe
Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe steigen ab 2024 um durchschnittlich 12,2 Prozent. Alleinstehende Erwachsene erhalten damit ab Januar 2024 monatlich 563 Euro statt bisher 502 Euro.
Degressive AfA für Wohngebäude
Ab 2024 können Bauherren von neu errichteten Wohngebäuden eine degressive Abschreibung von 6 % in Anspruch nehmen. Der Wohnungsbau soll dadurch gefördert werden.
E-Autos: Senkung der Förderung
Die staatlichen Förderungssätze für den Kauf von E-Autos werden ab 2024 deutlich reduziert.
Krankenkassenbeitrag für Selbstständige
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbständige steigt zum 1. Januar 2024 auf 14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt bei 1,7 %. Der Gesamtbeitragssatz für Selbständige steigt damit auf 16,3 %.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde.
Neuregelung beim Kinderkrankengeld
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld für Eltern wird ab dem 1. Januar 2024 erhöht. Eltern können dann 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld beziehen, Alleinerziehende 30 statt 20 Arbeitstage.
Umsatzgrenze bei der Ist-Besteuerung
Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung, bei der der Steuerschuldner die Umsatzsteuer nicht nach vereinnahmten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnen kann, wird ab dem 1. Januar 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.
Damit soll die Liquidität kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert werden.
Verpflegungspauschale für Dienstreisen
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen wird zum neuen Jahr angehoben werden. Die aktuellen Sätze lesen Sie in unserem Blogartikel zum Thema.
Steuern: Was ändert sich 2024 steuerlich?
Steuererleichterung 2024 – Wachstumschancen
Ab dem Jahr 2024 sind einige steuerliche Änderungen zu erwarten, wovon bereits einige feststehen. Einige dieser Änderungen sind im Wachstumschancengesetz enthalten. Die Bundesregierung hat das Gesetz noch nicht abschließend verabschiedet. Der Entwurf befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuss.
Erhöhung Grundfreibetrag
Zu den wichtigen Änderungen zählt die Erhöhung des Grundfreibetrags und der Abbau der kalten Progression, ein höherer Kinderfreibetrag oder auch eine höhere Soli-Freigrenze.
Steuererhöhung 2024
Der Preis für CO₂-Emissionen soll von 30 Euro pro Tonne auf 45 Euro pro Tonne steigen. Dadurch werden fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel und Heizöl teurer. Darüber hinaus soll 2024 auch eine Plastiksteuer kommen. Für die Herstellung und Einfuhr von Plastikprodukten soll eine Steuer von 0,80 Euro pro Kilogramm Plastik erhoben werden.
Energie und Mobilität: Gesetzesänderungen 2024
Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz)
In Neubauten und Bestandsimmobilien muss jede neu installierte Heizungsanlage einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie nutzen. Außerdem werden Fördersätze für Heizungssanierungen ab dem 1. Januar 2024 erhöht.
Energiepreisbremse
Die Zuschüsse für Wärme, Gas und Strom laufen zum Ende des Jahres aus.
Gesetzesänderungen 2024 zur Arbeitsmarktförderung
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Erste Änderungen des reformierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes treten bereits im Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz soll es Fachkräften aus Drittstaaten künftig erleichtern, nach Deutschland einzureisen und hier zu arbeiten.
Minijob Verdienstgrenze
Bisher mussten Arbeitgeber die Arbeitszeit von Minijobber*innen reduzieren, wenn der Mindestlohn erhöht wurde. Seit Oktober 2022 sind Mindestlohn und Verdienstgrenze im Minijob jedoch gekoppelt. Ab dem 1. Januar 2024 verringert sich die maximale Arbeitszeit in Minijobs trotz des höheren gesetzlichen Mindestlohns nicht. Nach Angaben der Minijob-Zentrale können Minijobber*innen also auch bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten.
Inflationsausgleichsgesetz
Auslaufen des Inflationsausgleichsgesetzes
Das Inflationsausgleichsgesetz, das die Renten, die Grundsicherung und das Arbeitslosengeld II an die Inflation anpasst, läuft am 31. Dezember 2023 aus. Das bedeutet, dass diese Leistungen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr automatisch an die Inflation angepasst werden.
Neue Gesetze Pflege 2024
Mit dem neuen Pflegegesetz (PUEG) soll die Pflege in Deutschland verbessert werden. Dazu werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen erhöht, die häusliche Pflege gestärkt und die Situation der Pflegekräfte verbessert.
Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Ab dem 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um 5 Prozent angehoben. Damit erhalten Pflegebedürftige mehr finanzielle Unterstützung.
Weitere Neuerungen
Zudem wird der Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld verbessert und der Zuschlag zu Pflegekosten in stationärer Pflege wird auch erhöht.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden bereits in diesem Jahr erhöht.
Rechtsformen
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Das MoPeG modernisiert das Personengesellschaftsrecht und soll es für Unternehmen und Gesellschafter*innen attraktiver machen.
Weitere Gesetzesänderungen 2024 in Planung
Arbeitszeiterfassung: erwartete Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz wird voraussichtlich 2024 novelliert. Bisher gibt es nur einen Vorschlag, der noch regierungsintern beraten wird. Das kommende Gesetz soll einen einheitlichen Rahmen für die elektronische Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmer*innen schaffen. Kleinbetriebe von weniger als 10 Beschäftigten sollen von dieser Pflicht befreit sein.
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Elterngeld
Die Grenze für Paare wird von bisher 300.000 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen reduziert. Ein Jahr später soll sie auf 175.000 Euro weiter sinken. Die Reform befindet sich allerdings noch im parlamentarischen Verfahren, weshalb noch kein genaues Datum feststeht.
Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz oder wie es vollständig heißt: „Gesetz zur Stärkung von Wachstum, Investitionen und Innovationen und zur Steuervereinfachung und Steuergerechtigkeit“ soll als eine der Gesetzesänderungen 2024 kommen. Noch ist es nicht verabschiedet. Es soll die Entwicklung der Wirtschaft in Deutschland fördern.
Das Gesetz sieht unter anderem vor:
- Die Ausgaben/Investitionen für Forschung und Entwicklung sollen erhöht werden.
- Existenzgründungen sollen durch Steuererleichterungen und andere Maßnahmen unterstützt werden.
- Die Infrastruktur, insbesondere der Breitbandausbau, soll gefördert werden.
Finanzministerium
Aktuelle Informationen rund um das Gesetz erhalten Sie beim Finanzministerium.
Bereits verabschiedete Regelungen
Zum Schluss möchten wir Sie noch auf zwei Gesetze hinweisen, die soeben von der Regierung verabschiedet wurden und bereits jetzt Auswirkungen für Bürger und Arbeitgeber haben.
Telefonische Krankschreibung und Anpassung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Seit dem 07. Dezember 2023 können sich Beschäftigte bei leichten Atemwegserkrankungen wieder telefonisch bei ihren Ärzt*innen krankmelden.
Auch die Frist für die Umsetzung der Regeln des Hinweisgeberschutzgesetzes ist nun ausgelaufen. Mussten bisher schon große Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden die neuen Regelungen umsetzen, gilt das jetzt auch für kleinere/mittlere Unternehmen unter 250 Angestellten.