Wie können Sie die Urlaubsabgeltung berechnen? Die Urlaubsabgeltung ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitsrechts. Sie betrifft Beschäftigte, die ihren Jahresurlaub nicht vollständig in Anspruch nehmen konnten. In solchen Fällen können Arbeitgeber verpflichtet sein, den Beschäftigten einen finanziellen Ausgleich zu zahlen – die sogenannte Urlaubsabgeltung.
Doch wie genau funktioniert das? In diesem Blogartikel erfahren Sie alles Wichtige zur Berechnung der Urlaubsabgeltung.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung für nicht genommene Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Berechnung: durchschnittlicher Tagesverdienst der letzten 13 Wochen × verbleibende Urlaubstage.
- Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer 5-Tage-Woche) muss immer abgegolten werden.
Gesetzliche Grundlage:
- Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
- Die Berechnung der Höhe richtet sich nach § 11 BUrlG (Urlaubsentgelt).
- Tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen können zusätzlich gelten.
Was bedeutet Urlaubsabgeltung?
Unter Urlaubsabgeltung versteht man die Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs von Arbeitnehmenden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mitarbeitende haben Anspruch auf die Urlaubsabgeltung, wenn sie den ihnen gesetzlich zustehenden Urlaub nicht vollständig nehmen konnten.
Die Urlaubsabgeltung stellt somit sicher, dass Beschäftigte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Genuss dieser Urlaubstage kommen. Der Urlaub wird also „abgegolten“. Die Urlaubsabgeltung ist in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geregelt.
Allgemein sollten Arbeitgebende also vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Überblick über die Ulraubstage und Arbeitszeiterfassung Ihrer Mitarbeitenden haben.
Besonders geeignet dafür sind HR-Softwarelösungen wie Factorial, mit denen Sie offene, bereits genommene und geplante Urlaubstage sowie sämtliche Abwesenheiten jederzeit transparent einsehen können.
Auszahlung Urlaubstage: So geht's
Können Urlaubstage auch ausgezahlt werden?
Im Zusammenhang mit der Urlaubsabgeltung stellen sich sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte oft die Frage, was mit den noch ausstehenden Urlaubstagen geschieht. Die häufigste Frage in diesem Zusammenhang ist, ob Urlaubstage auch ausbezahlt werden können. Die Antwort lautet grundsätzlich: Ja. Wichtig ist es jedoch, dass Sie als Arbeitgeber immer einen Überblick über die bereits beantragten und noch offenen Tage aller Ihrer Mitarbeitenden haben – zum Beispiel mit einer Software für Arbeitszeiterfassung.
Freistellung von der Arbeit
Grundsätzlich ist die Freistellung von der Arbeit einer Auszahlung vorzuziehen. Das Bundesurlaubsgesetz geht davon aus, dass Urlaub Freizeit ist. Eine monetäre Abgeltung widerspricht diesem Grundgedanken. Dies bedeutet:
- Urlaub wird grundsätzlich nur dann abgegolten, also ausgezahlt, wenn es nicht möglich war, den Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
Gründe dafür, dass der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, sind in der Regel Kündigung oder Krankheit. Aber:
- Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht jedoch unabhängig vom Grund.
- Kann der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten.
- Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig.
Übrigens: Auch beim Tod von Arbeitnehmenden besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. In diesem Fall haben die Erben Anspruch auf die Auszahlung. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2010 in einem Urteil (9 AZR 45/16) entschieden.
Muss die Urlaubsabgeltung beantragt werden?
In der Regel sollten Arbeitgebenden die Urlaubsabgeltung ungefragt an ihre scheidenden Arbeitnehmenden auszahlen. Versäumen Sie als Arbeitgebender die Auszahlung, können Beschäftigte die Urlaubsabgeltung schriftlich einfordern.
Urlaubsabgeltung Musterschreiben
Eine schriftliche Aufforderung von Arbeitnehmern sollte folgende Punkte erhalten:
[Kontaktdaten Absender*in]
[Kontaktdaten Empfänger*in]
Antrag auf Urlaubsabgeltung
Sehr geehrte Frau Mustermann,
am 01.12.2025 habe ich das Unternehmen verlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch vierzehn Tage Resturlaub. Aus betriebsbedingten Gründen war es mir nicht möglich, den Resturlaub noch im laufenden Arbeitsverhältnis zu nehmen. Aus diesem Grund würde ich Sie bitten, mir für die betreffenden Tage eine Urlaubsabgeltung auszuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 11 BUrlG, also nach der allgemeinen Berechnung des Urlaubsentgeltes. Demnach richtet sich die Höhe der Urlaubsabgeltung nach dem durchschnittlichen Verdienst, den der oder die Beschäftigte innerhalb der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Wie kann man die Urlaubsabgeltung berechnen?
Urlaubsabgeltung berechnen: Formel
Wie lautet die Formel zur Berechnung der Urlaubstage? Für die konkrete Berechnung der Urlaubsabgeltung gibt es folgende Formel:
(Gesamtarbeitsverdienst / Arbeitstage in 13 Wochen) x ausstehende Urlaubstage = Abgeltungsanspruch
Dabei richtet sich der Gesamtverdienst nach dem Bruttoverdienst. Die Anzahl der Arbeitstage ist auf 65 Tage festgesetzt, da es sich auf die letzten 13 Wochen, d. h. ein Quartal bezieht. Sie müssen also zuerst auch Ihren Urlaubsanspruch berechnen.
Welche Lohnbestandteile fließen in die Berechnung ein?
Die Berechnung erfolgt immer auf Basis des Bruttoverdienstes der letzten 13 Wochen. Dabei gilt die folgende Unterscheidung, unabhängig davon, ob es sich um Festgehalt, Teilzeit oder variable Vergütung handelt:
-
Wichtige Lohnbestandteile (Werden berücksichtigt): In den Gesamtverdienst fließen neben dem Grundgehalt auch Provisionen (z. B. Verkaufsprämien), Zulagen, Schichtzulagen, Sachbezüge (geldwerte Vorteile) und nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen ein.
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Ausgenommene Bestandteile (Werden nicht berücksichtigt): Vergütungen für Überstunden, Aufwendungsersatz (Spesen, Fahrtkosten) sowie Treueprämien sind nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.
Detaillierte Berechnung bei variablen Gehältern und Teilzeit
Die pauschale Annahme von 65 Arbeitstagen (13 Wochen x 5 Tage) ist nur bei einer strikten 5-Tage-Woche mit festem Gehalt ohne variablen Bestandteilen anwendbar. Bei unregelmäßiger oder Teilzeitarbeit muss der Gesamtverdienst jedoch durch die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage der letzten 13 Wochen geteilt werden, um den korrekten Tagesverdienst zu ermitteln
Wie viele Urlaubstage haben Arbeitnehmende?
Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist es notwendig zu wissen, wie viele Urlaubstage den Beschäftigten insgesamt zustehen. Nur so können die verbleibenden Urlaubstage ermittelt werden.

Aktuelle Daten zum Urlaubsanspruch in Deutschland:
- Durchschnittlicher Anspruch: Der durchschnittliche vertragliche Urlaubsanspruch aller Beschäftigten in Deutschland liegt laut aktuellen IAB-Daten bei 29,8 Tagen pro Jahr. Bei unbefristeten Vollzeitkräften sind es im Schnitt 30 Tage.
- Vollzeitkräfte: Vollzeitbeschäftigte haben im Schnitt 28,3 Urlaubstage pro Jahr. Stepstone zeigt, dass Führungskräfte tendenziell mehr Tage erhalten (durchschnittlich 29,5 Tage).
- Branchenvergleich: Der Anspruch variiert stark: In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gastgewerbe werden oft nur 24 bis 26 Tage gewährt, während Industrie und Banken meist 30 Tage gewähren (Stepstone, 2024).
Tipp: Urlaubstage sind in Zeiten von Fachkräftemangel und hoher Fluktuation ein wichtiges Benefit und ein zentraler Faktor der Mitarbeiterbindung. Mit Factorial können Sie unkompliziert Mitarbeiterbefragungen durchführen, um herauszufinden, wie zufrieden Ihre Mitarbeitenden sind und welche Maßnahmen sie für eine höhere Zufriedenheit benötigen.
Urlaubsabgeltung und Übertragung im TVöD
Im öffentlichen Dienst nach TVöD beträgt der Urlaubsanspruch für Beschäftigte bei einer 5-Tage-Woche einheitlich 30 Arbeitstage. Bei Sparkassen (TVöD-S) sind durch Tarifvertrag bis zu 34 Tage möglich. Schwerbehinderte erhalten zusätzlich 5 Tage Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX).
Übertragung: Die Übertragung des Urlaubs ins nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich bis zum 31. März möglich. Bei Arbeitsunfähigkeit oder betrieblichen Gründen kann die Übertragung sogar bis zum 31. Mai erfolgen.
Berechnung: Die Berechnung der Urlaubsabgeltung richtet sich primär nach § 21 TVöD. Alternativ findet subsidiär § 11 BUrlG Anwendung. Bei einem unterjährigen Ausscheiden erfolgt eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs: Pro vollem Beschäftigungsmonat steht 1/12 des Jahresurlaubs zu.
Resturlaub berechnen
Der Anspruch auf Resturlaub hängt davon ab, ob die Kündigung vor oder nach dem 30.06 eines Jahres ausgesprochen wurde.
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Kündigung vor dem 30.06
Wird ein Arbeitsverhältnis vor dem 30.06. gekündigt, haben Beschäftigte einen Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Monat. Grundlage hierfür ist § 5 Abs. 1c BUrlG.
Beispiel:
Mitarbeiterin X hat einen Jahresurlaubsanspruch von 29 Tagen. Sie verlässt den Betrieb zum 30.06. des Jahres. Sie hat also 6 volle Monate im laufenden Jahr gearbeitet.
Ihr stehen für diesen Zeitraum folgende Urlaubstage zu:
6 Monate / 12 Monate x 29 = 14,5 Urlaubstage
Mitarbeiterin X hat von ihren Urlaubstagen bereits 7 Urlaubstage genutzt. Sie hat also einen Resturlaub von 7, 5 Tagen.
Kündigung nach dem 30.06
Wird das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06 gekündigt, haben Arbeitnehmer also Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub – also 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche.
Gewähren Arbeitgeber zu dem gesetzlichen Mindestanspruch zusätzliche Urlaubstage, hängt die Berechnung von einer bestimmten Klausel ab. Diese nennt sich „pro rata temporis”-Regelung. Diese regelt, dass der Urlaub im Jahr des Ausscheidens nur anteilig gewährt werden soll.
„Pro-rata-temporis“-Regelung
Pro rata temporis meint auf Deutsch etwa „zeitanteilig“ und kann sich sowohl auf den Urlaubsanspruch im Jahr des Betriebseintritts sowie des Ausscheidens beziehen. Ist diese Klausel im Arbeitsvertrag enthalten, so haben Beschäftigte auf ihren Urlaub, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht, nur anteilig Anspruch.
Ist die Regelung nicht enthalten, so haben Mitarbeitende auch einen vollen Anspruch auf den von Arbeitgebenden zusätzlich gewährten Urlaub.
Beispiel:
Mitarbeiterin T kündigt zum 31.07. Sie hat bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage Urlaubsanspruch. D. h. sie hat zusätzlich zum gesetzlichen Mindestanspruch 10 Zusatzurlaubstage. In ihrem Vertrag gibt es keine „Pro-rata-temporis”-Regelung. Sie hat also Anspruch auf die vollen 30 Tage Urlaub.
Mitarbeiterin T hat im laufenden Jahre bereits 20 Tage Urlaub genommen. Sie hat jetzt noch 10 Tage Resturlaub.
Im Internet finden sich zahlreiche Online-Rechner, mit denen Sie den Urlaubsanspruch schnell und einfach berechnen können.
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Urlaubsabgeltung bei ganzen und halben Tagen
Ergibt sich bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag (0,5), so ist dieser aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Bruchteile, die kleiner als 0,5 sind, fallen weg.
Achtung: Diese Regel gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche). Vertraglicher Mehrurlaub kann laut Arbeits- oder Tarifvertrag von dieser Rundungsregel abweichen.
Beispiel – Wie viel Geld bekommt man für einen Urlaubstag?
Mit den Angaben des Gesamtverdienstes und den restlichen Urlaubstagen kann nun die Urlaubsabgeltung berechnet werden.
Mitarbeiterin A verlässt die Firma zum Ende des Monats. Sie verdient 3000 Euro brutto im Monat. Sie arbeitet 5 Tage die Woche. Mitarbeiterin C hat noch einen ausstehenden Urlaubsanspruch von 10 Tagen.
Ihr Gesamtverdienst für diesen Zeitraum liegt bei 9000 Euro brutto.
Formel:
9000 / 65 x 10 = 1.384,61
Für einen Urlaubstag erhält Mitarbeiterin A also 138,46 Euro. Insgesamt erhält sie eine Urlaubsabgeltung von 1.384,61 Euro.
Im Internet gibt es zahlreiche Online Rechner, mit denen Sie die Berechnung der Urlaubsabgeltung unkompliziert durchführen können.
Urlaubsabgeltung bei Elternzeit und Mutterschutz
Während Mutterschutz und Elternzeit entstehen weiterhin volle Urlaubsansprüche. Diese verfallen nicht und verjähren nicht, solange Arbeitgebende nach Rückkehr nicht auf sie hinweist.
BAG-Urteil 2024: Kürzung nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis!
Zwar kann der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dies geschieht jedoch nicht automatisch. Arbeitgebende müssen das Kürzungsrecht vielmehr durch eine ausdrückliche Erklärung ausüben.
Diese Erklärung muss den Arbeitnehmenden zwingend vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugehen. Wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um (Beendigung des AV), ist dieser finanzielle Anspruch nachträglich nicht mehr kürzbar (BAG, Urteil v. 16.04.2024, Az.: 9 AZR 165/23). Versäumen Vorgesetzte die fristgerechte Erklärung, müssen sie den vollen angesammelten Urlaub abgelten.
Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderung
Bei voller Erwerbsminderung erfolgt die Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht nach dem früheren tatsächlichen Verdienst, sondern nach einem hypothetischen Verdienst. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte im Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 137/24) klar: Maßgeblich ist der gesetzliche Mindestlohn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Begründung: Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG führen Verdienstkürzungen durch unverschuldete Arbeitsversäumnis zu keiner Minderung – und Erwerbsminderung gilt als unverschuldet. Bei 6 Stunden täglicher Arbeitszeit, dem Mindestlohn von 12,82 Euro (Stand 2025) und 16 Resturlaubstagen ergibt sich eine Abgeltung von rund 1.231 Euro brutto.
Urlaubsabgeltung Steuer – Wie wird die Urlaubsabgeltung versteuert?
Auch Urlaubsabgeltungen gelten als Arbeitsentgelt und sind daher steuerpflichtig.
Sie fallen unter die Kategorie „sonstige Bezüge“. Es gilt der volle Steuersatz. Die Lohnsteuer wird jedoch nach der Jahrestabelle berechnet. Dies kann zu einer günstigeren Besteuerung führen als beim regulären Monatslohn, da die hohe Einmalzahlung nicht unverhältnismäßig stark progressiv besteuert wird.
Ausnahme: Ermäßigter Steuersatz (Fünftelregelung)
Bei Urlaubsansprüchen, die sich über mehrere Jahre angesammelt haben (z. B. bei mehrjähriger Krankheit), kann unter Umständen ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden. Steuerlich wird diese Zahlung dann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit angesehen (§ 34 Einkommenssteuergesetz (EStG)).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält Ende 2025 eine Abgeltung für Urlaubsansprüche aus 2023, 2024 und 2025. Da die Vergütung mehrere Jahre umfasst, kann die Fünftelregelung zur Anwendung kommen.
Wie viele Abzüge fallen bei der Urlaubsabgeltung an?
Die Abzüge sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Von der Urlaubsabgeltung werden die gleichen Abzüge vorgenommen wie vom normalen Arbeitsentgelt. D. h., es fallen an:
-
Lohnsteuer (inkl. Soli und ggf. Kirchensteuer)
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Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
Die Abzüge sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Von der Urlaubsabgeltung werden die gleichen Abzüge vorgenommen wie vom normalen Arbeitsentgelt. D. h., es fallen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und ggf. Kirchensteuer an.
Die korrekte Berechnung all dieser Abzüge erfolgt automatisch in der vorbereitenden Lohnbuchhaltung, beispielsweise durch HR-Systeme wie Factorial. Diese Systeme gewährleisten, dass alle Abzüge (unter Berücksichtigung der aktuellen Rechengrößen für 2025) korrekt berechnet und über die notwendigen Schnittstellen an Lohnabrechnungsdienstleister wie DATEV übermittelt werden.
Auswirkung der Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld
Die Urlaubsabgeltung kann den Beginn der ALG-I-Zahlung verzögern. Nach § 157 Abs. 2 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange Arbeitnehmende wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhält. Die Ruhezeit entspricht der Anzahl der abgegoltenen Urlaubstage.
Ausnahme: Fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit
Die Ruhenszeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus arbeitsunfähig (krank) ist. In diesem Fall verzögert die Urlaubsabgeltung den Beginn der ALG I-Zahlung nicht.
Urlaubsabgeltung: Verjährung und Ausschlussfristen
BAG-Urteil 2023: Verjährung unabhängig von Hinweispflicht
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsverhältnis beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Abgeltungsanspruchs automatisch mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde – unabhängig davon, ob Arbeitgebende auf den Anspruch hingewiesen hat (BAG, Urteil v. 31.01.2023, Az.: 9 AZR 456/20).
Vertragliche Ausschlussfristen
Zusätzlich können tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten, die den Anspruch oft auf nur drei Monate verkürzen können.
Die korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts ist für Arbeitgebende wichtig, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine korrekte Abwicklung zeigt aber auch Wertschätzung für die geleistete Arbeit.
Hinweispflicht der Arbeitgebenden: Wann Urlaub wirklich verfällt
Arbeitgebende müssen ihre Beschäftigten aktiv auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen und zur Urlaubnahme auffordern – andernfalls verfällt der Urlaub nicht und verjährt im laufenden Arbeitsverhältnis auch nicht.
Diese Mitwirkungsobliegenheit muss laut Bundesarbeitsgericht (BAG) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Jahresbeginn, erfüllt werden. Der Hinweis muss konkret sein: Er muss den genauen Urlaubsumfang nennen, zur Inanspruchnahme auffordern und auf den drohenden Verfall bei Nichtnutzung hinweisen. Fehlt ein solcher Hinweis, bleiben Urlaubsansprüche jahrelang erhalten – mit entsprechenden Abgeltungsfolgen bei Beendigung. Dies wurde durch die Rechtsprechung des BAG, zuletzt im Urteil vom 31. Januar 2023 (Az. 9 AZR 107/20), gefestigt.
FAQ: Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung
Wie rechnet man die Urlaubsabgeltung aus?
Die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach der Formel: Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch die Arbeitstage, multipliziert mit den verbleibenden Urlaubstagen. Bei 3.000 Euro Monatsgehalt und 10 Resturlaubstagen ergibt sich: (9.000 € ÷ 65 Tage) × 10 = 1.384,62 Euro brutto.
Wie berechnet man das Urlaubsgeld bei einer 5-Tage-Woche?
Für eine 5-Tage-Woche wird das Urlaubsgeld auf Basis des durchschnittlichen Tagesverdienstes berechnet. Dazu teilt man das Bruttogehalt der letzten 13 Wochen durch 65 Arbeitstage (13 Wochen × 5 Tage) und multipliziert es mit den Urlaubstagen. So lässt sich genau ermitteln, wie viel ein Urlaubstag wert ist und wie hoch die Auszahlung für den gesamten Urlaub ist.
Wie berechne ich den Resturlaubsanspruch?
Der Resturlaubsanspruch ergibt sich aus dem Jahresurlaubsanspruch, anteilig für die bereits gearbeiteten Monate. Kündigen Mitarbeitende vor dem 30. Juni, haben diese Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat. Bei einer Kündigung nach dem 30. Juni besteht Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Bereits genommene Urlaubstage werden vom Anspruch abgezogen, sodass sich der verbleibende Resturlaub ergibt.
Wann verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Wichtig: Diese Verjährungsfrist beginnt automatisch, unabhängig davon, ob Arbeitgebende den Arbeitnehmenden auf den bestehenden Abgeltungsanspruch hingewiesen haben.
Zusätzlich können tarifliche Ausschlussfristen gelten, die den Anspruch oft auf nur drei Monate verkürzen können. Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf solche Klauseln.
Müssen Arbeitgebende die Urlaubsabgeltung automatisch zahlen?
Ja, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 4 BUrlG verpflichtet, nicht genommenen Urlaub auszuzahlen. Ein Verzicht auf die Urlaubsabgeltung ist für den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam – selbst wenn er in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde.

