Wird im Unternehmen eine Betriebsratswahl initiiert, gerät HR schnell in eine Doppelrolle: Einerseits gilt eine strikte gesetzliche Neutralitätspflicht, andererseits muss die Personalabteilung den Prozess im Hintergrund organisatorisch und datentechnisch unterstützen. Damit hier keine Fehler passieren, ist es wichtig, dass die HR-Abteilung genau über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl Bescheid weiß.
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen den Ablauf einer solchen Wahl, die Pflichten der HR und wie digitale Workflows hier den Prozess erleichtern.
Das Wichtigste in Kürze:
- HR muss während der Betriebsratswahl neutral bleiben, gleichzeitig aber den Wahlvorstand organisatorisch und mit den erforderlichen Personaldaten unterstützen.
- Eine rechtssichere Betriebsratswahl erfordert die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und Fristen; digitale Workflows können die Organisation und Datenbereitstellung vereinfachen.
Gesetzliche Grundlage:
- Die rechtlichen Vorgaben zur Betriebsratswahl sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie in der Wahlordnung (WO) geregelt.
Was ist eine Betriebsratswahl und welche gesetzlichen Grundlagen gelten?
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmenden gilt in Deutschland, dass ein Betriebsrat gegründet werden kann. Die Mitbestimmung im Unternehmen ist ein gesetzliches Recht aller Arbeitnehmenden, sofern diese Mindestgröße erfüllt ist.
Jede Wahl – egal ob die erstmalige institutionelle Gründung (wenn es vorher noch nie einen Betriebsrat im Unternehmen gab) oder die regelmäßige Wiederwahl zur Bestimmung der personellen Zusammensetzung des Gremiums – ist rechtlich eine offizielle Betriebsratswahl und folgt den gleichen strengen gesetzlichen Vorschriften.
Festgelegt sind alle Rechte und Pflichten rund um die Betriebsratswahl im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und der dazugehörigen Wahlordnung (WO).
Wann wird der Betriebsrat gewählt und wie oft?
Grundsätzlich finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen in Deutschland alle vier Jahre bundesweit im gleichen Zeitraum statt – und zwar immer vom 1. März bis zum 31. Mai.
- Der aktuelle Turnus: Die letzten regelmäßigen Wahlen fanden im Frühjahr 2026 statt. Die nächsten bundesweiten Wahlen sind für das Jahr 2030 festgelegt.
- Die Ausnahme bei Neugründungen: Wenn ein Betrieb noch keinen Betriebsrat hat, muss die Belegschaft nicht bis zum nächsten offiziellen Wahljahr warten. Eine erstmalige Wahl und Neugründung ist jederzeit möglich.
Wie läuft die Amtszeit nach einer außerplanmäßigen Neugründung ab?
Hier greift eine Sonderregelung im Gesetz, damit der Betrieb schnellstmöglich wieder in den bundesweiten Rhythmus findet:
- Verkürzte Amtszeit: Wird der Betriebsrat beispielsweise im Jahr 2027 (also außerhalb des Turnus) gegründet, läuft seine Amtszeit nicht vier Jahre, sondern er muss bereits im nächsten regulären Wahljahr (2030) wieder neu gewählt werden. Die erste Amtszeit war in diesem Fall kürzer.
- Verlängerte Amtszeit: Ist der neu gegründete Betriebsrat am 1. März des regulären Wahljahres (2030) weniger als ein Jahr im Amt (weil er z. B. erst im Sommer 2029 gewählt wurde), wird die Wahl 2030 übersprungen. In diesem Fall bleibt das Gremium ausnahmsweise länger im Amt und wird erst beim darauffolgenden Turnus im Jahr 2034 neu gewählt.
Tipp: Zu den wichtigsten Aufgaben eines Betriebsrats gehört das Aushandeln von Betriebsvereinbarungen. Laden Sie sich das kostenlose Freebie zur Betriebsvereinbarung herunter. Es enthält alles, was Sie über rechtssichere Vorlagen und die Verhandlung mit dem Gremium wissen müssen!
Betriebsratswahl-Ablauf: Schritt für Schritt durch die Betriebsratswahl
Bevor wir uns genauer mit den einzelnen Schnittstellen zwischen HR und dem Betriebsrat während der Wahl beschäftigen, ist es wichtig, überhaupt erst einmal zu wissen, wie so eine Betriebsratswahl im Detail abläuft. Nur wenn das HR-Team das Wahlverfahren genau versteht, kann die Personalabteilung im Hintergrund optimal unterstützen und rechtliche Risiken minimieren.
Wichtig vorab: Je nach Betriebsgröße unterscheidet das Gesetz (§ 14a BetrVG) zwischen zwei Wahlverfahren:
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Vereinfachtes Verfahren: Pflicht bei 5 bis 100 wahlberechtigten Mitarbeitenden. Im Unterschied zum normalen Verfahren läuft es deutlich schneller und unbürokratischer ab: Die Fristen sind oft auf wenige Tage verkürzt und die Wahl findet meist direkt im Rahmen einer Betriebsversammlung statt.
(Hinweis: Bei 101 bis 200 Mitarbeitenden kann dieses Verfahren optional vereinbart werden).
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Normales Verfahren: Pflicht ab 201 Wahlberechtigten.
Im Folgenden zeigen wir exemplarisch den Ablauf für das normale Wahlverfahren. Grundsätzlich lässt sich dieser in vier große Phasen unterteilen:
1. Bestellung des Wahlvorstands (Frist: spätestens 10 Wochen vor Amtszeitende)
Ganz wichtig ist, dass eine Betriebsratswahl bzw. die Gründung eines Betriebsrats weder von den Arbeitgebenden noch von der HR-Abteilung organisiert werden darf. Die Wahl muss von den Arbeitnehmenden selbst organisiert werden, die hierfür ein unabhängiges Gremium aus der Belegschaft bilden: den Wahlvorstand.
- Es gibt bereits einen Betriebsrat: In diesem Fall setzt der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit ein. Dieser kümmert sich ab diesem Zeitpunkt komplett um die Organisation der Wahl.
- Es gibt noch keinen Betriebsrat (Gründungswahl): In diesem Fall beruft die Belegschaft (oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft) eine Betriebsversammlung ein. Auf dieser Versammlung wählen die anwesenden Mitarbeitenden den Wahlvorstand. Hier gibt es keine feste Vorab-Frist, die Gründung ist jederzeit möglich.
- Wer ist überhaupt wahlberechtigt für den Vorstand? Wahlberechtigt für den Wahlvorstand sowie wählbar in den Wahlvorstand sind alle Arbeitnehmenden des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Satz 1 BetrVG). Ausgenommen sind lediglich leitende Angestellte, da diese rechtlich nicht als Arbeitnehmende im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zählen (§ 5 BetrVG). Zu unterscheiden davon ist die Wählbarkeit für den Betriebsrat selbst: Hier gilt ein höherer Maßstab. Wählbar sind nur Arbeitnehmende ab 18 Jahren, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören (§ 8 Abs. 1 BetrVG).
2. Wahlausschreiben und Wählerliste (Frist: spätestens 6 Wochen vor dem Wahltag)
Steht der Wahlvorstand, leitet dieser die Wahl formal ein. Das bedeutet: Der Wahlvorstand hängt das sogenannte Wahlausschreiben im Betrieb aus oder versendet es heute – in Zeiten von Homeoffice und digitaler Arbeit – immer häufiger auf digitalem Weg (z. B. per E-Mail oder über das Intranet). Dies muss spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe geschehen.
Welche Inhalte gehören in das Wahlausschreiben?
- Datum des Erlasses des Wahlausschreibens (dieser Tag ist der offizielle Start der Wahl).
- Namen der Mitglieder des Wahlvorstands sowie die Information, wo dieser zu erreichen ist.
- Genaue Anzahl der Betriebsratsmitglieder, die überhaupt gewählt werden (abhängig von der Betriebsgröße).
- Mindestanzahl an Sitzen, die dem Minderheitsgeschlecht im künftigen Betriebsrat zustehen.
- Genauer Ort, die Tage und die Uhrzeiten, an denen die Stimmen abgegeben werden können.
- Hinweis auf die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (Kandidaturen) sowie die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste.
Muster: Wahlausschreiben Vorlage
Eine Vorlage, die als Unterstützung für den eigenen Betrieb dienen kann, finden Sie beispielsweise hier.
Als nächster kritischer Schritt wird die Wählerliste erstellt. Das bedeutet, es wird eine Liste aller Personen angefertigt, die am Wahltag eine Stimme abgeben dürfen. Da der Wahlvorstand keinen direkten Zugriff auf die Personalakten hat, fordert er diese Daten von HR an. Die Personalabteilung ist gesetzlich verpflichtet (gemäß § 2 Abs. 2 der Wahlordnung), dem Wahlvorstand alle Informationen über die Mitarbeitenden bereitzustellen, die mindestens 16 Jahre alt sind, damit eine lückenlose und fehlerfreie Wählerliste garantiert werden kann.
Tipp: Für eine vollständige und fehlerfreie Wählerliste ist eine top gepflegte Personalakte essenziell. Mit der digitalen Personalakte der HR-Software von Factorial haben Sie alle wichtigen Mitarbeiterinfos direkt parat und können die benötigten Daten für den Wahlvorstand mit wenigen Klicks einfach und DSGVO-konform exportieren.
3. Die Vorschlagslisten werden eingereicht (Frist: exakt 2 Wochen nach Wahlausschreiben).
In dieser zweiwöchigen Phase melden sich die Mitarbeitenden offiziell an, die später im Betriebsrat sitzen möchten. Je nachdem, wer sich anmeldet, entscheidet sich das Wahlverfahren:
- Personenwahl: Es gibt nur eine einzige Liste im Betrieb, auf der alle Kandidat*innen untereinanderstehen. Am Wahltag kreuzt man direkt die einzelnen Wunschkolleg*innen an.
- Betriebsratswahl Listenwahl: Es bilden sich verschiedene Gruppen, die jeweils eine eigene Liste einreichen (z. B. „Liste Produktion“ vs. „Liste Verwaltung“). Am Wahltag wählt man ein ganzes Team (die Liste).
Was passiert, wenn sich niemand meldet?
Gehen innerhalb der zwei Wochen überhaupt keine Kandidaturen ein, darf die Wahl nicht sofort abgebrochen werden:
- Die Nachfrist: Der Wahlvorstand muss per Aushang eine letzte Nachfrist von einer Woche gewähren.
- Der Abbruch: Meldet sich auch in dieser Extrawoche niemand, ist die Wahl offiziell gescheitert und der Wahlvorstand bricht den Prozess ab. Das Unternehmen bleibt dann ohne Betriebsrat.
4. Die Wahl und das Endergebnis (Frist: erste Sitzung maximal 1 Woche nach der Wahl)
Am Tag der Wahl können alle wahlberechtigten, in der Wählerliste stehenden Mitarbeitenden ihre Stimme abgeben. Auch die Stimmabgabe per Briefwahl ist möglich – dies ist gesetzlich in § 24 der Wahlordnung für bestimmte Fälle (wie Krankheit, Urlaub oder Homeoffice) festgeschrieben.
Nach Beendigung der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus und verkündet das Ergebnis. Danach hat der Wahlvorstand laut Gesetz (§ 29 Abs. 1 BetrVG) maximal eine Woche Zeit, um die neu gewählten Betriebsratsmitglieder zur ersten gemeinsamen Sitzung einzuladen – der sogenannten konstituierenden Sitzung.
In dieser ersten Sitzung wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte den*die Vorsitzende*n sowie die Stellvertretung. Mit dieser ersten Sitzung ist der Betriebsrat offiziell im Amt und voll handlungsfähig.
Sobald sich das Gremium konstituiert hat, nimmt der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben wahr. Eine der wichtigsten Funktionen ist hierbei das Verhandeln und Erstellen von Betriebsvereinbarungen (z. B. zu Homeoffice-Regelungen, Arbeitszeit oder Datenschutz).
Übersicht: Welche Fristen gelten für die Betriebsratswahl?
Die strikte Einhaltung aller Fristen entscheidet über die Rechtssicherheit der Wahl. Da die Termine im vereinfachten Verfahren extrem verkürzt sind, hilft ein Online-Tool wie der Betriebsratswahl-Fristenrechner, um alle Stichtage automatisch fehlerfrei zu berechnen.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Fristen beider Verfahren im direkten Vergleich:
| Wahlphase / Ereignis | Normales Verfahren (ab 201 MA) | Vereinfachtes Verfahren (5–100 MA) | Gesetzliche Grundlage |
| Bestellung des Wahlvorstands (bei bestehendem BR) | Spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit. | Spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit. | § 16 Abs. 1 BetrVG / § 14a Abs. 1 BetrVG |
| Erlass des Wahlausschreibens (Offizieller Wahlstart) | Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Wahltag. | Spätestens 2 Wochen vor der Wahlversammlung. | § 3 Abs. 1 WO / § 28 Abs. 1 WO |
| Einreichung von Wahlvorschlägen (Kandidaturen) | Exakt innerhalb von 2 Wochen nach Aushang. | Bis zu 1 Woche vor der Wahlversammlung (bzw. direkt auf der Versammlung bei Erstgründung). | § 6 Abs. 1 WO / § 32 Abs. 1 WO |
| Einspruch gegen die Wählerliste | Innerhalb von 2 Wochen nach Aushang. | Nur bis zu 3 Tage vor der Wahlversammlung. | § 4 Abs. 1 WO / § 30 Abs. 1 WO |
| Nachfrist für Wahlvorschläge (falls nötig) | Einmalig 1 Woche Verlängerung. | Einmalig 3 Tage Verlängerung. | § 9 Abs. 2 WO / § 33 Abs. 2 WO |
| Einberufung der 1. Sitzung (Konstituierung) | Maximal 1 Woche nach dem Wahltag. | Maximal 1 Woche nach dem Wahltag. | § 29 Abs. 1 BetrVG |
| Anfechtung der Wahl | Binnen 2 Wochen nach Bekanntmachung des Ergebnisses. | Binnen 2 Wochen nach Bekanntmachung des Ergebnisses. | § 19 Abs. 2 BetrVG |
Schnittstellen des Betriebsrats mit HR: Hier arbeiten Personalabteilung und Betriebsrat zusammen
In der Praxis berühren die Tätigkeiten des Betriebsrats immer wieder ganz konkret die Arbeit des HR-Teams. Das gilt sowohl für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl als auch für das spätere Tagesgeschäft. Die gesetzlichen Pflichten, aber auch die typischen Berührungspunkte im Alltag, umfassen unter anderem folgende Bereiche:
1. Schnittstellen bei der Betriebsratswahl (arbeitgebende Pflichten)
- Stammdaten: Das HR-Team ist verpflichtet, die Stammdaten der wahlberechtigten Mitarbeitenden für die Wählerliste auszuhändigen. Die Daten gehen an den Wahlvorstand (der entweder vom bestehenden Betriebsrat oder auf einer Wahlversammlung der Belegschaft gewählt wurde).
- Kosten: Das Unternehmen trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Wahl laut § 40 BetrVG.
- Infrastruktur: Der Betrieb muss geeignete Räumlichkeiten für die Wahlvorstandssitzungen und als Wahllokal zur Verfügung stellen. Außerdem muss der Zugriff auf digitale Kanäle (z. B. interne E-Mail-Verteiler) für Wahlausschreibungen erlaubt werden.
- Freistellungen für Wahlhelfer*innen: Die Organisation der Wahl gilt als gesetzliche Arbeitszeit. Der Wahlvorstand bestimmt und ernennt die dafür notwendigen Wahlhelfer*innen, zum Beispiel für die Organisation oder die Stimmauszählung, komplett eigenständig (§ 1 Abs. 2 Satz 2 WO). Das HR-Team hat hierbei kein Mitspracherecht, sondern muss alle beteiligten Personen für diese Aufgaben bei vollem Gehalt von der normalen Arbeit freistellen, da die Arbeitgebenden die Kosten der Wahl zu tragen haben (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Tipp: Mit dem Zeiterfassungs-Tool und dem Abwesenheitsmanagement von Factorial behält HR alle Stunden und Freistellungen der Wahlhelfer*innen lückenlos im Blick. Über den integrierten Schichtplaner lassen sich die Personaleinsätze der jeweiligen Teams flexibel anpassen, sodass trotz der Wahlorganisation keine personellen Engpässe entstehen.
- Kündigungsschutz: Gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind ordentliche Kündigungen für alle Wahlbeteiligten rechtlich ausgeschlossen. Dies gilt vorübergehend während der Wahl und wirkt danach zeitlich befristet nach: Wahlvorstand und Kandidat*innen sind während der Wahl sowie 6 Monate danach geschützt, gewählte Betriebsratsmitglieder für die gesamte 4-jährige Amtszeit plus 1 Jahr nachwirkend und Initiatoren einer Neugründung von der Einladung bis zum Wahlergebnis.
2. Allgemeine Schnittstellen im laufenden Betrieb
Neben den spezifischen Pflichten rund um die Betriebsratswahl gibt es im Arbeitsalltag viele weitere Schnittstellen, bei denen HR und der Betriebsrat eng zusammenarbeiten. Dazu gehören u. a.:
Strategische Personalplanung
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Informationspflicht: HR kommt seiner gesetzlichen Informationspflicht nach und informiert den Betriebsrat mindestens einmal jährlich umfassend über die zukünftige Personalstärke und den Beschäftigungsbedarf (§ 92 Abs. 1 BetrVG)
Unternehmensweite Regelungen & Betriebsvereinbarungen (BV)
Überall dort, wo das Gesetz dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht einräumt, verhandelt HR kollektive Regeln, die automatisch für die gesamte Belegschaft gelten. Typische Kernbereiche im HR-Alltag sind:
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Arbeitszeit & Überstunden: Schichtpläne, Arbeitszeitmodelle, Gleitzeitregelungen und Mehrarbeit werden über gemeinsame BVs rechtssicher für alle geregelt.
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IT-Systeme & HR-Software: Vor der Einführung neuer Tools – wie einer HR-Software wie Factorial – sichert eine BV den Datenschutz und schließt unzulässige Verhaltensüberwachung aus.
Wie der Ablauf bei der Einführung einer neuen Software beispielsweise aussehen kann, haben wir in unserem Artikel zum Thema Betriebsrat ausführlich erklärt.
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Arbeitsschutz & Homeoffice: Richtlinien zum Gesundheitsschutz, Gefährdungsbeurteilungen sowie die Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten werden hier gemeinsam festgelegt.
Hinweis: BVs können noch viele weitere Themen regeln, von betrieblicher Altersvorsorge und Urlaubsregeln über Dienstwagenrichtlinien bis hin zu Verhaltenskodizes (z. B. Social-Media-Guidelines).
Personalrechtliches Tagesgeschäft
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Einstellungen & Versetzungen: Vor jedem Onboarding oder internen Stellenwechsel muss HR die Zustimmung des Betriebsrats einholen, wofür dem Gremium eine gesetzliche Frist von einer Woche zusteht.
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Vergütung & Eingruppierung: HR beteiligt den Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen. Gehaltsänderungen werden dem Betriebsrat vorgelegt, soweit hierfür eine gesetzliche Mitbestimmung besteht.
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Kündigungen: Vor dem Ausspruch jeder Kündigung ist die Anhörung des Betriebsrats gesetzlich vorgeschrieben. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche zu einer ordentlichen Kündigung und innerhalb von drei Tagen zu einer außerordentlichen Kündigung Stellung nehmen. Erst nach Ablauf der Frist oder nach Eingang der Stellungnahme darf die Kündigung ausgesprochen werden.
Wie kann ich eine Betriebsratswahl digital organisieren?
Die eigentliche Wahl (das Ankreuzen) darf nicht digital ablaufen, die Organisation dahinter aber komplett. Eine reine Online-Wahl per Klick ist laut Gesetz verboten und macht die Wahl ungültig.
In der Praxis kann die Wahl im Hintergrund unter anderem über diese digitalen Wege organisiert werden:
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Fachportale und Online-Assistenten: Die Mitglieder des Wahlvorstands können beispielsweise Portale wie brwahl.de nutzen. Diese Webseite bietet digitale Schritt-für-Schritt-Assistenten, automatische Fristenrechner sowie rechtssichere Vorlagen und Stimmzettel direkt zum Herunterladen und Ausdrucken.
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HR-Software für die Datenbasis: All-in-One-Plattformen wie Factorial liefern das entscheidende Fundament. Statt Listen mühsam in Excel zu tippen, exportiert HR die nötigen Mitarbeiterstammdaten (Wer erfüllt das Wahlalter? Wer ist im Homeoffice oder in Elternzeit und braucht Briefwahlunterlagen?) fehlerfrei per Knopfdruck aus der zentralen Datenbank, um sie dem Wahlvorstand bereitzustellen.
FAQ: Die häufigsten Fragen zur Betriebsratswahl
Was ist eine Betriebsratswahl?
Eine Betriebsratswahl dient entweder der erstmaligen Gründung oder der turnusmäßigen Wiederwahl eines Betriebsrats alle vier Jahre, um die Mitglieder des Gremiums zu bestimmen. In Deutschland kann ein Betriebsrat ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmenden initiiert werden; die gesetzliche Grundlage bilden das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung (WO). Die regelmäßigen Wahlen wurden zuletzt im Frühjahr 2026 durchgeführt, der nächste turnusmäßige Zeitraum ist für das Jahr 2030 festgelegt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Kandidatur zum Betriebsrat?
Wählbar sind alle Arbeitnehmenden, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Nicht wählbar sind dagegen leitende Angestellte sowie Arbeitgebende. Besteht der Betrieb noch keine sechs Monate, reicht es für die Wählbarkeit aus, wenn die Mitarbeitenden seit der Gründung im Unternehmen beschäftigt sind.
Was sind die Rechtsgrundlagen für Betriebsratswahlen in Deutschland?
Das Fundament für jede Betriebsratswahl bilden das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die dazugehörige Wahlordnung (WO). Während das BetrVG die grundsätzlichen Rechte, Pflichten, Fristen und die Größe des Betriebsrats regelt, schreibt die Wahlordnung den exakten formalen Ablauf der Wahl vor.
Wo finde ich Vorlagen für die Betriebsratswahl zum Download?
Rechtssichere Muster und Vorlagen (wie für das Wahlausschreiben, die Wählerliste oder die Stimmzettel) können Wahlvorstände über spezialisierte Fachportale wie brwahl.de herunterladen.
Welche Softwarelösungen unterstützen die Betriebsratswahl?
Insbesondere für Personalabteilungen, die viele direkte Schnittstellen in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und bei der Wahlorganisation haben, lohnt sich eine digitale HR-Software wie Factorial. Da HR gesetzlich verpflichtet ist, dem Wahlvorstand die Stammdaten aller wahlberechtigten Mitarbeitenden für die Wählerliste bereitzustellen, können diese Daten über eine solche zentrale Software fehlerfrei und DSGVO-konform exportiert werden. Zudem hilft das System dabei, notwendige Freistellungen von Wahlhelfer*innen transparent im Abwesenheitsmanagement zu verwalten.

