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Arbeitszeiterfassungsgesetz: Das gilt aktuell

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5 Minuten Lesezeit
Arbeitszeiterfassungsgesetz

Das BAG hat entschieden: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist da. Von einem Arbeitszeiterfassungsgesetz ist seit dem Jahr 2019 immer wieder die Rede. Dieses bedeutet für alle Unternehmen, dass sie die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten aufzeichnen müssen. Ein neuer Gesetzesentwurf von April 2023 sieht sogar vor, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und noch am selben Tag erfasst werden müssen.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen die Entwicklungen des Arbeitszeiterfassungsgesetzes seit 2019 auf und bringen Sie auf den neuesten Stand.

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Arbeitszeiterfassung Gesetz – Entwicklung

Mai 2019

Im Mai 2019 wurde bereits in einem Urteil durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verkündet, dass die Mitgliedsstaaten der EU Unternehmen dazu veranlassen sollen, ein System einzurichten, mit welchem die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter*innen erfasst werden können.

Dem vorausgegangen war die Klage der spanischen Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras gegen die Deutsche Bank in Spanien, welche die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung einforderte.

Ziel der Entscheidung des EuGH war es, dass Beschäftigte in der EU die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten einhalten und die Obergrenze der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beachtet wird. Wie das Gesetz ausgestaltet wird, wurde den Mitgliedsstaaten aber selber überlassen.

Eine Studie des Hugo Sinzheimer Instituts hatte daraufhin herausgefunden, dass auch in Deutschland Handlungsbedarf besteht, der Autor schlug eine Anpassung des deutschen Arbeitszeitenrechts vor.

Und was ist seitdem passiert?

Februar 2022

Im Februar 2022 hat der deutsche Arbeitsminister Hubertus Heil einen Gesetzesentwurf für das Thema Entlohnung geringfügiger Beschäftigter vorgelegt. In diesem wurden auch Regelungen zur digitalen Erfassung von Arbeitszeiten in elf Branchen aufgelistet. Bei den elf Branchen handelte es sich konkret um Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausgeführt werden.

Branchen wie das Gebäudereinigerhandwerk oder auch das Bau- und Ausbaugewerbe wären also z.B. davon betroffen. Konkret sollten Arbeitgeber die Pflicht haben, die Arbeitszeit „jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen“.

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) stellte heraus, dass eine elektronische Arbeitszeitkontrolle für diese Branche aber abgewendet werden konnte. Für die Branche sei es nun verpflichtend zu prüfen, ob eine elektronische Zeiterfassung überhaupt technisch möglich sei.

Mitte Februar stellte sich die FDP dann allerdings gegen den Gesetzesentwurf, sodass Heil die Passagen zur elektronischen Zeiterfassung wieder herausgenommen hat. Damit wurde das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgewandelt.

September 2022

Im September 2022 hat sich das Bundesarbeitsgericht entschieden: Die Pflicht zur Zeiterfassung wird durchgesetzt. Dieses ist im BAG-Grundsatzurteil (1ABR 22/21) festgelegt.

Inken Gallner, die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, begründete die Entscheidung auf Basis der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs 2019.

Die Regierung muss mit einem deutschen Gesetz nachbessern, da es in der Praxis noch kein Gesetz in Deutschland gibt.  Das Arbeitsrecht in Deutschland muss dann auf das Europäische Arbeitsrecht angepasst werden.

Vertrauensarbeitszeitmodelle, mobiles Arbeiten und Homeoffice dürften von dem Gesetz besonders betroffen sein.

Was gilt 2024?

Welche Auswirkungen hat dies auf Unternehmen und Arbeitnehmer*innen? Im Arbeitszeitgesetz sind derzeit nur die gesetzlichen Regelungen zur Einhaltung der Arbeitszeiten festgelegt. Beispielsweise steht dort auch, dass es zu einer Pause von mindestens 30 Minuten bzw. 45 Minuten kommen muss, wenn zwischen sechs bis neun bzw. mehr als neun Stunden gearbeitet wird.

In § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG ist zudem festgelegt, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen, welche über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht, genau erfasst werden muss. Konkret geht es um die Zeit, die die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschreitet. Damit sind die folgenden Zeiten gemeint:

  • Überstunden
  • Mehrarbeit
  • Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen

Die korrekte Arbeitszeiterfassung ist also eine generelle Pflicht für Arbeitgeber.

Für Branchen wie Baugewerbe, Gaststätten oder Fleischwirtschaft gelten nach wie vor diese etwas spezielleren Regelungen:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen aufgeschrieben werden.
  • Die Listen dürfen auch handschriftlich erstellt werden.
  • Die Aufzeichnung der Arbeitszeit kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen, der Arbeitgeber sollte diese Dokumentation allerdings prüfen und überwachen.
  • Unterschriften von beiden Parteien werden nicht benötigt.
  • Unternehmen haben eine Woche Zeit, die Arbeitszeiten zu dokumentieren.

Wenn es um die Vergütung von Überstunden geht, liegt die Beweislast bei den Arbeitnehmer*innen. Die Beschäftigten müssen darlegen, warum die Überstunden gemacht wurden und dass diese vom Arbeitgeber geduldet bzw. angeordnet worden sind.

Gesetzesentwurf von April 2023

Ein neuer Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und noch am selben Tag aufgezeichnet werden soll. Es gelten jedoch Ausnahmen: z. B. für Betriebe unter 10 Mitarbeitenden. Nach Inkrafttreten dieses Entwurfes (voraussichtlich nicht vor Ostern 2024) gibt es Übergangsfristen: Unternehmen haben allgemein ab diesem Zeitpunkt 1 Jahr Zeit, die elektronische Erfassung umzusetzen, Betriebe mit weniger als 250 Mitarbeitenden haben zwei Jahre Zeit, bei unter 50 Angestellten sind es fünf Jahre.

Wie geht es nun weiter?

Wie können Unternehmen tätig werden? Was müssen Sie beachten?

  • Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit müssten angepasst werden.
  • Zeiterfassungssysteme müssten ggf. optimiert werden.

Und welche Vorteile hat dies?

  • Es wird die Buchführung vereinfachen.
  • Arbeitnehmer könnten genauer belegen, wo sie wann gearbeitet haben.
  • Die Transparenz wird zu mehr Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten führen.

Nachteile gibt es allerdings auch einige. So führt die Einführung eines Gesetzes beispielsweise zu einem hohen Kostenaufwand für bestimmte Branchen, in denen Mitarbeiter*innen größtenteils außerhalb bei Kunden oder auf Baustellen arbeiten. Für diese müssen mobile Geräte angeschafft werden, um die Arbeitszeiten zu erfassen.

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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Ist Zeiterfassung Pflicht?

In § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG ist derzeit nur festgelegt, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen genau erfasst werden muss, welche über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht zu erfassen. Konkret geht es um alle Stunden, die die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschreitet.

Wer ist zur Zeiterfassung verpflichtet?

Die korrekte Arbeitszeiterfassung ist eine generelle Pflicht für Arbeitgeber. Für Branchen wie Baugewerbe, Gaststätten oder Fleischwirtschaft gelten nach wie etwas speziellere Regelungen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit muss aufgeschrieben werden. Die Listen dürfen auch handschriftlich erstellt werden. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen, der Arbeitgeber sollte diese Dokumentation allerdings prüfen und überwachen. Unterschriften von beiden Parteien werden nicht benötigt. Unternehmen haben eine Woche Zeit die Arbeitszeiten zu dokumentieren.

Wann kommt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Laut einer Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht der Koalitionsvertrag vor, dass die Bundesregierung im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wird, welcher Anpassungsbedarf sich angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof zum Arbeitszeitrecht ergibt.

Sprachgewandt, neugierig und kreativ verfolgt unsere Autorin Marie-Louise Messerschmidt als SEO Content Writer die neuesten HR Trends. Als Teil des Content Marketing Teams arbeitet sie seit Mitte 2022 für Factorial HR. Nach ihrem Abschluss in Betriebswirtschaftslehre an der Georg-August-Universität Göttingen und Sprachwissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München befasst sie sich bereits seit 2017 mit Themen im Personalbereich. Ihr Fokus liegt dabei besonders auf rechtlichen und strategischen Themen. Zuletzt hat sie einen Gastbeitrag zum Thema Personalverwaltung im OMT Magazin veröffentlicht.

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