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Gehaltskürzung – Was sind zulässige Gründe?

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5 Minuten Lesezeit

Bei einer Gehaltskürzung handelt es sich um die Verringerung des vertraglich vereinbarten Entgelts von Arbeitnehmenden. Diese kann einseitig durch den Arbeitgebenden oder in beiderseitigem Einverständnis erfolgen. Welche Gründe für eine Kürzung des Gehalts zulässig sind und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Key Facts

  1. Die Gründe für eine Gehaltskürzung sind vielfältig und reichen von Minusstunden über dauerhaft nicht erbrachte Leistungen bis hin zu grobem Fehlverhalten.
  2. In jedem Fall sind bei einer solchen Reduzierung des Arbeitsentgelts die rechtlichen Bestimmungen sowie die Lohnuntergrenzen einzuhalten. Häufig muss auch der Betriebsrat mit einbezogen werden.
  3. In Bezug auf den zeitlichen Rahmen einer Gehaltskürzung gibt es keine einheitlichen Vorgaben. In der Regel handelt es sich jedoch um eine vorübergehende Maßnahme. Soll die Gehaltskürzung länger aufrechterhalten werden, ist eine Vertragsanpassung oder alternativ eine Änderungskündigung erforderlich.

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Gehaltskürzung: Arten, Regeln und rechtliche Grenzen

Eine Gehaltskürzung, also eine Verringerung des vertraglich vereinbarten Lohns, kann verschiedene Formen annehmen, zum Beispiel:

  • Reduzierung der Grundvergütung
  • Kürzungen bei Sonderzahlungen
  • Anpassungen bei Leistungsboni

Gehaltskürzungen des Grundgehalts (Zeitlohn) sind bei normaler Leistung ausgeschlossen, während erfolgsabhängige Zulagen und Löhne (Leistungslohn, Akkordlohn, Prämienlohn) immer gekürzt werden können, sofern ein rechtswirksamer Grund vorliegt. Ist das nicht der Fall, kann die Gehaltskürzung vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

Wann darf der Arbeitgebende den Lohn kürzen? – Mögliche Gründe

Dauerhaft nicht erbrachte Leistung

Erbringt ein Mitarbeitender dauerhaft nicht die vereinbarte Leistung, ist eine Lohnkürzung grundsätzlich möglich, sofern die Leistungsminderung vom Arbeitgebenden eindeutig nachgewiesen wird. In der Praxis ist eine Gehaltskürzung aufgrund von Minder- oder Schlechtleistung jedoch nur in Extremfällen durchsetzbar.

Minusstunden

Wird ein Teil der vereinbarten Arbeitsstunden nicht erbracht, gerät das Arbeitszeitkonto ins Minus. Der Arbeitnehmende muss dann zunächst die Möglichkeit erhalten, die Minusstunden im nächsten Monat durch Überstunden auszugleichen. Bleibt der Stundenausgleich innerhalb eines vereinbarten Zeitraums aus, ist eine Lohnkürzung oder alternativ die Forderung nach Lohnrückzahlung legitim.

Wirtschaftliche Notsituation

Ist die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gefährdet, beispielsweise durch eine schlechte Wirtschaftslage, kann eine Entgeltkürzung erfolgen. Die Notsituation muss jedoch nachgewiesen werden und bei der Lohnkürzung sind die Regeln des Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Die bekannteste Maßnahme zur Gehaltskürzung bei schlechter Wirtschaftslage ist Kurzarbeit. Da es sich hierbei um eine betriebsbedingte Lohnkürzung handelt, darf diese nicht auf einzelne Mitarbeitende beschränkt sein, sondern muss bei allen Beschäftigten zu gleichen Teilen angewandt werden.

Pflege von Kindern und Angehörigen

Arbeitgebende sind nicht verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen, wenn Mitarbeitende aufgrund der Pflege von Kindern oder Angehörigen nicht auf der Arbeit erscheinen. Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, ist eine Gehaltskürzung unter Umständen legitim. Hier kommt es jedoch immer auf den Einzelfall und das individuelle Recht auf Pflegezeit und Familienpflegezeit an.

Grobes Fehlverhalten

Kommt es durch grobes Fehlverhalten zu Schäden, kann Schadenersatz gefordert und mit dem Gehalt verrechnet werden – die rechtlichen Hürden sind in diesem Fall jedoch hoch.

Sonderfall: Gehaltskürzung bei Krankheit

Eine Kürzung des Entgelts aufgrund von Krankheit ist rechtlich nicht möglich, das Gehalt wird in jedem Fall für sechs Wochen in voller Höhe fortgezahlt. Dauert die Abwesenheit aufgrund derselben Erkrankung länger an, erhält der Arbeitnehmende Krankengeld, welches in der Regel 70 Prozent des Bruttogehalts beträgt. Effektiv findet also eine Lohnkürzung statt, allerdings nicht durch den Arbeitgebenden.

Ist eine Gehaltskürzung bei einer Degradierung zulässig?

Grundsätzlich ist eine Gehaltskürzung bei einer Degradierung möglich, sie unterliegt jedoch strengen rechtlichen Bedingungen. Die Änderung kann im Rahmen einer Änderungskündigung oder im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung erfolgen. Sofern der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung Regelungen zu einer Gehaltskürzung bei Degradierung enthält, sind diese für beide Parteien bindend.

Was ist eine Änderungskündigung?

Bei einer Änderungskündigung spricht der Arbeitgebende zunächst die Kündigung aus, um den Mitarbeitenden anschließend zu geänderten Konditionen weiterzubeschäftigen – beispielsweise bei geringerem Gehalt. Eine Änderungskündigung mit Gehaltskürzung ist jedoch nur dann möglich, wenn personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe nachgewiesen werden können.

Höhe und zeitlicher Rahmen von Gehaltskürzungen

Für die Höhe und den zeitlichen Rahmen einer Gehaltskürzung gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Allerdings gilt:

  • Der gesetzliche Mindestlohn ist zu beachten.
  • Das Gehalt darf maximal bis auf die Untergrenzen gekürzt werden, die im geltenden Tarifvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen festgelegt sind.
  • Es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme. Längerfristige Gehaltskürzungen erfordern eine einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrags oder eine Änderungskündigung.

Was Sie noch zum Thema Gehaltskürzung wissen sollten

Gehaltskürzungen unterliegen allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen und es gelten ausschließlich sachliche Gründe, das heißt: Das Alter eines Arbeitnehmenden stellt zum Beispiel keinen rechtmäßigen Grund für eine Gehaltskürzung dar. Genauso gibt es keine besonderen Regelungen in Bezug auf ein Höchstalter. Eine Gehaltskürzung über 50 ist daher ebenso möglich wie eine Gehaltskürzung ab 55 oder mit Mitte 30.

Des Weiteren sollten Arbeitgebende beachten, dass eine Gehaltskürzung immer verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sein muss. Das Existenzminimum muss trotz Gehaltskürzung gesichert sein. Ist das nicht der Fall und/oder können keine nachvollziehbaren und rechtswirksamen Gründe angeführt werden, droht eine Klage vor dem Arbeitsgericht.

Sofern vorhanden, kann es bei einer geplanten Kürzung des Gehalts auch sinnvoll sein, den Betriebsrat mit einzubeziehen, damit dieser gegebenenfalls alternative Lösungsvorschläge einbringen kann, um die berechtigten Interessen des betroffenen Mitarbeitenden zu wahren. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, den Mitarbeitenden rechtzeitig über die geplanten Maßnahmen zu informieren.

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