Eine kurze Pause vom Arbeitsalltag, die ganz der Entspannung und Freizeit gewidmet ist: Der Erholungsurlaub ist eine willkommene Abwechslung für Arbeitnehmende und wird häufig für Reisen oder Zeit mit der Familie genutzt.
Welche Regelungen und Ausnahmen zum Erholungsurlaub in Deutschland gelten und was Arbeitgebende beachten müssen, klären wir im folgenden Artikel.
Key Facts
- Jeder Arbeitnehmender hat Anspruch von 20 Tagen Mindesturlaub pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche.
- Erholungsurlaub dient der Regeneration und darf nicht für andere berufliche Tätigkeiten genutzt werden.
- Nachweisbare Krankheitstage werden nicht als Urlaub gezählt und können nachgeholt werden.
- Was ist Erholungsurlaub?
- Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub?
- Sonderurlaub
- Krank im Urlaub – Was gilt?
Was ist Erholungsurlaub?
Der Erholungsurlaub ist ein gesetzlich garantierter und bezahlter Mindesturlaub für Arbeitnehmende, welcher ausschließlich zur Erholung, also physischer und psychischer Regeneration, dient. Er ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und beträgt bei einer Regelarbeitszeit von 5 Wochentagen 20 Urlaubstage im Jahr.
Beschäftigten ist es in dieser Zeit untersagt, einer anderen beruflichen Tätigkeit (wie beispielsweise einem Nebenjob) nachzugehen. Der Erholungsurlaub ist für den Abbau bzw. die Vermeidung von Stress oder gar Burnout-Symptomen gedacht, um langfristige Folgen aufgrund von Belastung und Überarbeitung zu verhindern und die Arbeitsmotivation aufrechtzuerhalten.
Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch
Die Mindestanzahl an Urlaubstagen ist abhängig von der im Arbeitsvertrag festgelegten Wochenarbeitszeit. Arbeitnehmende haben mindestens ein Urlaubsrecht auf …
- 24 Tage Erholungsurlaub bei 6 Arbeitstagen
- 20 Tage bei einer 40-Stunden-Woche
- 16 Tage bei 4 Wochenarbeitstagen
- 14 Tage bei einer 3-Tage-Woche
Sonn- und Feiertage zählen nicht als Urlaub, sondern nur Werktage (Montag bis Samstag). Der Mindesturlaubsanspruch ergibt sich aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie und ist EU-weit verbindlich.
Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit
Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich wie bei Vollzeitkräften nach der Anzahl der Tage, nicht nach Stunden. Teilzeitbeschäftigte haben bei einer 5-Tage-Woche also ebenfalls Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub pro Jahr, auch, wenn Ihre Arbeitszeit kürzer ist.
Beispiel zur Veranschaulichung der Berechnung:
Ein Arbeitnehmender in Teilzeit mit einer 5-Tage-Woche und 32 Stunden Wochenarbeitszeit muss genau wie ein Arbeitnehmender in Vollzeit 5 ganze Urlaubstage nehmen, um eine Woche freinehmen zu können.
Bei einer 3-Tage-Woche wären es drei freizunehmende Tage. Aber wie viele Urlaubstage bekommt eine Teilzeitkraft in diesem Fall? Hierfür gibt es eine einfache Formel zur Berechnung:
Urlaubsanspruch Vollzeit x (Arbeitstage Teilzeit pro Woche / Arbeitstage Vollzeit) = Anzahl Urlaubstage
Angenommen, Arbeitnehmende in Vollzeit (5-Tage-Woche) haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr und ein Teilzeit-Mitarbeitender arbeitet 3 Tage in der Woche:
30 x (3 / 5) = 18 Urlaubstage pro Jahr.
Erholungsurlaub in der Probezeit
Während der Probezeit haben Beschäftigte für gewöhnlich anteiligen Anspruch auf Erholungsurlaub (2 Tage pro Monat): Hat der Arbeitnehmende normalerweise 24 Urlaubstage im Jahr, sind es für Angestellte während einer 6-wöchigen Probezeit also 12 Tage.
Allerdings kann der Arbeitgebende für Beschäftigte in der Probezeit auch eine Urlaubssperre verordnen. In einem solchen Fall können die entsprechenden Arbeitnehmenden in dieser Zeit gar nicht freinehmen.
Wer hat Anspruch auf Erholungsurlaub?
Laut Bundesurlaubsgesetz haben alle Arbeitnehmenden, Auszubildenden, Volontäre und arbeitnehmerähnliche Personen wie Heimarbeiter*innen einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch besteht erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, was in der Regel der Probezeit entspricht.
Genaue Regelungen für Heimarbeiter*innen sind in § 12 des BUrlG festgelegt. Mehr Informationen zur Berechnung des Urlaubsanspruchs von Arbeitnehmenden finden Sie hier.
Urlaubsplanung und -verwaltung kann viel Zeit und Aufwand bedeuten, wenn Sie alles manuell und mit Excel-Listen erledigen. Eine HR-Software mit Abwesenheitsmanagement und weiteren Tools zur Koordination der Mitarbeitenden, beispielsweise durch eine smarte Schichtplanung, kann Ihrer HR-Abteilung die Arbeit um ein Vielfaches erleichtern. Mit Factorial HR haben Sie all das und noch mehr im Griff – zentralisiert und dank der mobilen App von überall aus zugänglich. Starten Sie kostenlos mit einer individuellen Lösung für Ihr Unternehmen!
Bestimmte Personen und Berufsgruppen haben darüber hinaus gesonderte Urlaubsansprüche, die sich aus zusätzlichen Belastungen oder speziellen Arbeitsbedingungen ergeben:
Sonderregelungen
Beamt*innen des Bundes haben Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Resturlaub am Jahresende verfällt am 31. Dezember des Folgejahres, mit Ausnahme der 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaubs.
Gemäß § 14 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) erhalten Beamt*innen in besonderen Verwendungszwecken, welche also zum Beispiel zu Wechselzeiten bei der Feuerwehr oder Hafenwache arbeiten, weiteren Zusatzurlaub.
Außerdem:
- Jugendliche haben laut Jugendarbeitsschutzgesetz einen erhöhten Mindesturlaubsanspruch.
- Schwerbehinderte Arbeitnehmende und Beamt*innen erhalten 5 Tage Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX).
- Beschäftigten im Bergbau werden häufig mehr Urlaubstage gewährt.
- Auch Arbeitnehmende auf Seeschiffen oder im Ausland erhalten gesonderte Regelungen, welche sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und den arbeitsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Branche oder des Einsatzlandes ergeben.
- Wenn Sie wissen wollen, wie sich der Urlaubsanspruch von Minijobbenden berechnet, können Sie unseren Blogartikel zum Thema heranziehen.
Resturlaub
Grundsätzlich sollen Arbeitnehmende ihren Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres nehmen, weil er wichtig für Stressabbau und den Erhalt der Leistungsfähigkeit ist.
In einigen Ausnahmefällen lässt sich nicht genommener Urlaub jedoch in das Folgejahr übertragen:
- dringende betriebliche Gründe (wie ein hoher Arbeitsaufwand über das ganze Jahr hinweg)
- persönliche Gründe des Beschäftigten (z. B. Krankheit)
Die Resturlaubstage müssen bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass er dann auch verfällt – hier muss der Arbeitgebende aktiv werden: Wird der Arbeitnehmende nicht rechtzeitig und in nachvollziehbarer (schriftlicher) Form darauf hingewiesen, dass er noch Resturlaub zu nehmen hat, kann der Urlaub nicht einfach so verfallen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Hinweis: Aus gesundheitlichen Gründen verbleibender Urlaub verfällt erst nach 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres. Mehr zur Urlaubsübertragung erfahren Sie in unserem Blogartikel.
Kann Resturlaub ausgezahlt werden?
Nein. Als Arbeitgebender können Sie Resturlaub Ihrer Beschäftigten nicht einfach auszahlen.
Einzige Ausnahme ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa durch Kündigung. Ist es nicht möglich, dass der Arbeitnehmende die restlichen Urlaubstage in der verbleibenden Zeit im Unternehmen nimmt, können diese ausgezahlt werden. Für die Berechnung des Urlaubsentgelts wird der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen herangezogen und durch die Zahl der Arbeitstage geteilt.
Ein Beispiel: Arbeitnehmer X hat gekündigt und in den letzten 13 Wochen 9.000 Euro verdient. In diesem Zeitraum hat er 65 Tage gearbeitet.
Anwendung der Formel: 9.000 € / 65 = 138,46 €
Arbeitnehmer X erhält also für jeden verbleibenden Urlaubstag 138,46 Euro von seinem Arbeitgeber Y.
Halbe Urlaubstage
Das Bundesurlaubsgesetz selbst kennt keine halben Urlaubstage. Dennoch gibt es viele Firmen, die Ihren Beschäftigten erlauben, halbe Tage freizunehmen, beispielsweise an Silvester oder Heiligabend. Dies ist möglich, wenn eine entsprechende Anmerkung im Arbeitsvertrag hinzugefügt wird.
Achtung: Die extra Regelung für halbe Tage muss dann für alle Arbeitnehmenden gelten, damit keine Benachteiligung entsteht.
Abweichungen können sich außerdem ergeben durch:
Erholungsurlaub bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit
Schichtarbeiter*innen, die auch am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten, erhalten entsprechend mehr Urlaub, da diese Tage ebenfalls als Werktage betrachtet werden. Dies hat nämlich einen Einfluss auf die Urlaubsplanung. Ein Beispiel:
Mitarbeitende, die an einem Sonntag freinehmen wollen, an dem sie regulär arbeiten würden, müssen selbstverständlich auch am Wochenende einen Tag Urlaub beantragen. Übernehmen Sie zudem die Nachtschicht von Sonntag auf Montag, muss an beiden Kalendertagen Urlaub genommen werden.
Auch in der Schichtarbeit dient also die 5-Tage-Woche als Grundlage für die Berechnung des Erholungsurlaubs, sodass keine Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmenden entsteht.
Urlaubsrecht für Selbstständige
Selbstständige haben keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Erholungsurlaub, weil sie nicht unter das Arbeitsrecht fallen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie nicht auch Urlaub nehmen sollten, im Gegenteil: Gerade als Selbstständige*r verschmelzen die Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben häufig miteinander. Selbst für Networking, Kundenkommunikation, Aufgabenbewältigung und Administration zu sein, erfordert nicht nur ein hohes Maß an Eigenorganisation, sondern kann auf Dauer auch ganz schön belastend sein.
Daher ist es auch besonders wichtig für Selbstständige, Erholungsurlaub einzuplanen, auch wenn sie in dieser Zeit kein Geld verdienen.
Sonderurlaub
Sonderurlaub ist eine zeitlich begrenzte Freistellung von der Arbeit und ergibt sich in der Regel aus persönlichen Gründen des Arbeitnehmenden. Diese Form des Urlaubs fällt nicht unter Erholungsurlaub, da er meistens nicht auf den regulären Urlaubsanspruch aufgerechnet wird.
Anlässe für einen Sonderurlaub sind zum Beispiel:
- Hochzeit
- Geburt eines Kindes
- Todesfall/Beerdigung eines nahen Angehörigen
- Umzug aus betrieblichen Gründen
- Pflege/Betreuung eines kranken Kindes/nahen Angehörigen
- Ladung zu Gericht oder Behördenterminen
- Einsatz im Katastrophenschutz oder freiwillige Feuerwehr
- Politisches oder kirchliches Ehrenamt
- Dienstjubiläum/betrieblicher Anlass
Wird Sonderurlaub vergütet?
Ob eine Lohnfortzahlung bei Sonderurlaub besteht, hängt von der Dauer und Art des Urlaubs ab. Bekommt der Arbeitnehmende beispielsweise aufgrund einer Hochzeit einen Tag frei, wird dies als vorübergehende Verhinderung gewertet und der Beschäftigte erhält in der Regel trotzdem seinen Lohn (§ 616 BGB).
Ist die Abwesenheit allerdings von längerer Dauer, beispielsweise bei einem Hilfseinsatz in einem Krisengebiet, besteht kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.
Hat man einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub?
Wenn nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung anders geregelt, haben Arbeitnehmende laut § 616 BGB einen Anspruch auf Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung, wenn:
- die Abwesenheit von verhältnismäßig kurzer Dauer ist
- der Grund für den Antrag allein in der Person des Arbeitnehmenden liegt
- der Grund unverschuldet ist.
Sonderurlaub vs. Zusatzurlaub
Sonderurlaub ist nicht dasselbe wie Zusatzurlaub. Die folgende Tabelle zeigt Sie die wesentlichen Unterschiede:
Merkmal | Sonderurlaub | Zusatzurlaub |
---|---|---|
Definition | Vorübergehende Freistellung für besondere Anlässe | Erweiterung des Erholungsurlaubs |
Grund | Persönliches Ereignis | Gesetzliche Regelung/Tarifvertrag |
Rechtsgrundlage | § 616 BGB & ggf. Arbeits-/Tarifvertrag | besondere Arbeitsbedingungen, Behinderung |
Dauer | i.d.R. kurzfristig (einige Tage) | feste Zusatztage zusätzlich zum Erholungsurlaub |
Vergütung | mit oder ohne Lohnfortzahlung | volle Bezahlung |
Unbezahlter Urlaub
Ein Recht auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gibt es nicht. Wenn Beschäftigte unbezahlten Urlaub zusätzlich zu ihrem Erholungsurlaub nehmen wollen, müssen sie dies mit ihrem Arbeitgebenden persönlich vereinbaren. Alles, was Sie zum unbezahlten Urlaub wissen müssen, erfahren Sie hier.
Ist ein Sabbatical bezahlt oder unbezahlt?
Ein Sabbatical ist eine längere Auszeit, die sich Arbeitnehmende in Absprache mit ihrem Arbeitgebenden nehmen können. Unternehmen sind gesetzlich aber nicht dazu verpflichtet, Sabbatical zu genehmigen.
Sabbatical können zum Beispiel zur Erholung und Weiterbildung dienen und sich als Zeit im Ausland, mit der Familie oder für Fortbildungen äußern. Die Finanzierung kann dabei auf verschiedene Weisen geregelt werden, etwa durch Überstundenabbau oder Gehaltssparmodelle. Ein Sabbatical in Form von unbezahltem Urlaub ist ebenfalls möglich.
Mehr zum Thema Sabbatical finden Sie in unserem Blog.
Krank im Urlaub – Was gilt?
Wenn Arbeitnehmende im Urlaub erkranken und dies mit einem ärztlichen Attest belegen, bleiben die Urlaubstage während dieser Zeit erhalten, gehen also auf das Urlaubskonto zurück und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
Es werden nur die Tage nicht als Urlaub gezählt, die im Attest vermerkt sind. Die ärztliche Bestätigung kann auch nach dem Urlaub erst eingereicht werden.
Was passiert, wenn man während eines Erholungsurlaubs im Ausland erkrankt?
Nichts. Es besteht keine Pflicht, den Urlaub abzubrechen und vorzeitig die Rückreise anzutreten. Dennoch müssen Arbeitnehmende auch in diesem Fall einen Arzt konsultieren und mit einem entsprechenden Attest ihre Krankheit nachweisen.
Hat man Urlaubsanspruch bei einer langfristigen Erkrankung?
Erkrankte Arbeitnehmende in Deutschland erhalten grundsätzlich ganze 6 Wochen lang den regulären Lohn und anschließend Krankengeld. Der Urlaubsanspruch bleibt auch bei einer längeren Erkrankung noch bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres bestehen.
Mehr über die Lohnfortzahlung bei Krankheit können Sie hier nachlesen.